Wenn der Verlustanteil des stillen Gesellschafters gem. Gesellschaftsvertrag „zulasten seines Kapitalkontos“ verbucht werden sollte, ist die tatsächliche Buchung auf dem Konto „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“ (= Fremdkapital) unzulässig, denn eine ordnungsgemäße Verbuchung hätte zur Bildung eines Passivsaldos (Negativsaldos) auf dem Einlagekonto geführt, wodurch das fehlende Eigenkapital auch nach außen hin dokumentiert worden wäre.

Die Feststellung des Jahresabschlusses bei einer GmbH hat die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und auch untereinander. Typischer Inhalt einer solchen korporativen Abrede ist auch ein Ausschluss bekannter oder mindestens für möglich gehaltener Einwendungen gegenüber bilanzierten Gesellschafterverbindlichkeiten im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses.
Bei einer atypisch stillen Beteiligung ist es dem geschäftsführenden, stillen Gesellschafter gem. § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung) verwehrt, sich darauf zu berufen, er habe seine Erklärungen zum Jahresabschluss nur in seiner Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer und nicht zugleich auch seiner Funktion als atypisch stiller Gesellschafter abgegeben.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Juli 2009 – 5 U 22/09