Holt ein Rheinland-Pfälzer einen „gefährlichen Hund“ aus einem baden-württembergischen Tierheim, kann ihm dessen Haltung nicht mit der Begründung untersagt werden, das Tier stamme nicht aus einem Tierheim des Landes Rheinland-Pfalz. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt jetzt in einem Eilverfahren entschieden.
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