Bei einer in Deutschland (anstehenden) Vollstreckung sind die deutschen Gerichte außer für die Vollstreckungsabwehrklage auch für die Entscheidung über die Klage auf Herausgabe des Vollstreckungstitels international zuständig.
Nr. 5 EuGVVO bestimmt, dass für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum
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