Herausgabe des Vollstreckungstitels

Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels kann gemäß § 260 ZPO gleichzeitig mit der Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden.

Richtiger Beklagter einer Titelherausgabeklage ist – wie bei der Vollstreckungsabwehrklage – der Vollstreckungsgläubiger, also der

Artikel lesen