Der Entzug der "Zusatzbescheinigung" – und der Annahmeverzugslohn für den Lokführer

Ein Eisenbahnunternehmen kommt als Arbeitgeberin nicht in Verzug, wenn der bei ihr beschäftigte Lokführer zur Zeit des Angebots oder im Fall des § 296 BGB zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken, § 297 BGB. Die Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers sind vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzungen, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen müssen1.

Der Entzug der "Zusatzbescheinigung" – und der Annahmeverzugslohn für den Lokführer

Der Lokführer ist rechtlich nicht in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen, wenn er der Arbeitgeberin auf deren Verlangen seine Zusatzbescheinigungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 TfV aF (hier: der Klassen A [Rangierfahrten] und B1 [Personenverkehr]) aushändigt, die zuvor von dieser entzogen wurden. Damit fehlte ihm die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TfV aF erforderliche Fahrberechtigung, derer er für die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten bedurfte.

Dem steht – anders als das Landesarbeitsgericht Düsseldorf2 meint – nicht entgegen, dass die Entziehung der Zusatzbescheinigungen auf einem Verlangen der Arbeitgeberin beruhte. Allerdings ist die vom Verordnungsgeber gewählte rechtliche Aufspaltung der Erlaubniserteilung in § 3 Abs. 1 TfV aF, wonach die Fahrberechtigung sowohl einen Triebfahrzeugführerschein erfordert, der auf öffentlich-rechtlicher Grundlage vom Eisenbahn-Bundesamt erteilt wird, sowie Zusatzbescheinigungen, die im Ergebnis vom Arbeitgeber erteilt und entzogen werden können, nicht nur mangels einer trennscharfen Abgrenzung zueinander wenig geglückt. Letztlich hat es der Arbeitgeber durch die Erteilung und den Entzug der Zusatzbescheinigung in der Hand, auf die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer in gewissem Umfang Einfluss zu nehmen.

Zur Objektivierung der Entscheidung über den Entzug oder die Aussetzung der Erlaubnis ist § 12 TfV aF dahingehend auszulegen, dass der Arbeitgeber bei Entscheidungen über die Zusatzbescheinigung nur die in § 12 Abs. 2 Satz 2 TfV aF normierten Voraussetzungen zu beachten hat und diese, ähnlich wie bei der Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 GewO, nur im Rahmen billigen Ermessens vornehmen darf.

§ 12 Abs. 1 Satz 1 TfV aF sieht bei Zweifeln an der Befähigung des Triebwagenführers ein Verfahren vor, um diese Zweifel auszuräumen. Dazu gehört eine Überprüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 11 TfV aF, ob die Erteilungsvoraussetzungen iSv. § 9 TfV aF noch vorliegen. Als Reaktion auf fortbestehende Befähigungszweifel sieht § 12 Abs. 2 Satz 1 TfV aF eine erneute Überprüfung vor, bei deren negativem Ergebnis § 12 Abs. 2 Satz 2 TfV aF mehrere Handlungsmöglichkeiten bis hin zur Entziehung der Zusatzbescheinigung vorsieht.

Dem Arbeitgeber verbleibt dabei ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum, für dessen Einhaltung er die Darlegungs- und Beweislast trägt. Erforderlich ist eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, wobei es nicht auf die vom Arbeitgeber angestellten Erwägungen, sondern darauf ankommt, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Weil der Begriff des billigen Ermessens ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, steht den Tatsacheninstanzen bei der Ausübungskontrolle ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen ist, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2024 – 2 AZR 134/23

  1. vgl. BAG 29.03.2023 – 5 AZR 255/22, Rn. 15; 19.01.2022 – 5 AZR 346/21, Rn. 15[]
  2. LAG Düsseldorf 22.12.2022 – 13 Sa 13/22[]
  3. vgl. BAG 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, Rn. 38 f.[]