Hat das Berufungsgericht im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen einen Umlegungsbeschluss als rechtswidrig aufgehoben, können dagegen sowohl die betroffene Gemeinde als auch deren Umlegungsausschuss Revision einlegen1.
Revision des Umlegungsausschusses
Der Umlegungsausschuss kann selbst Revision einlegen, ohne dass er beschwert, also in einem eigenen Recht oder in seiner materiellen Verwaltungsfunktion beeinträchtigt sein müsste. Dies folgt aus § 222 Abs. 1 Satz 2 BauGB (früher: § 162 Abs. 1 Satz 2 BBauG), wonach im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen auch die Stelle beteiligt ist, die den Verwaltungsakt – hier den angefochtenen Umlegungsbeschluss – erlassen hat, und der im Gegensatz zu § 222 Abs. 1 Satz 1 BauGB (früher: § 162 Abs. 1 Satz 1 BBauG) keine Rechtsbeeinträchtigung voraussetzt2.
Diese eigenständige verfahrensrechtliche Stellung des Umlegungsausschusses entspricht seiner Funktion und seinem Charakter als gemeindlicher Ausschuss besonderer Art3, der überwiegend organisatorisch verselbständigt ist. So ist er nach § 46 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der hier maßgeblichen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches des nordrheinwestfälischen Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 07.07.19874 in personeller und sachlicher Hinsicht weitgehend unabhängig und insbesondere an Weisungen des Gemeinderates oder der Gemeindeverwaltung nicht gebunden. Sinn dieser Verselbständigung ist es, objektive und interessensneutrale Entscheidungen bei der Durchführung des Umlegungsverfahrens sicherzustellen5.
Revision der Stadt
Die kraft Gesetzes im Umlegungsverfahren beteiligte Stadt (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) ist gemäß § 222 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch Beteiligte im gerichtlichen Verfahren und als solche rechtsmittelbefugt, weil sie durch das angefochtene Berufungsurteil beschwert ist. Durch die Aufhebung des Umlegungsbeschlusses ist sie in ihrer kommunalen Planungshoheit beeinträchtigt6. Denn die Umlegung ist als Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung gemäß § 46 Abs. 1 BauGB von den Gemeinden (Umlegungsstellen) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen7 und dient nach § 45 Satz 1 BauGB der Schaffung von nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestalteten Grundstücken im Gemeindegebiet.
Dies gilt nicht nur für die Umlegung zur Verwirklichung eines vorhandenen Bebauungsplans gemäß § 45 Satz 2 Nr. 1 BauGB8, sondern auch für die hier in Rede stehende Umlegung im unbeplanten Innenbereich nach § 45 Satz 2 Nr. 2 BauGB. Denn die Planungshoheit der Gemeinde umfasst die Befugnis, nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob sie ein Umlegungsverfahren nach der einen oder anderen Gesetzesvariante durchführt. Von diesem Ermessen hat die Beteiligte zu 22, die ausweislich des – in der Beweiswirkung einem Verhandlungsprotokoll gleichkommenden9 – Berichterstattervermerks in der Berufungsverhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Umlegungsgebiet aufgrund fehlender Kapazitäten Jahre dauern würde, in jedenfalls nicht erkennbar fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht.
Dass die Durchführung der Umlegung nach § 46 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 BauGBDV NW dem zu 2 beteiligten Umlegungsausschuss übertragen ist, der als Gemeindeorgan mit der Beteiligten zu 22 rechtlich eine Einheit bildet10 und, wie ausgeführt, eine eigene Rechtsmittelbefugnis besitzt, hindert diese nicht, neben ihrem Umlegungsausschuss als weitere Revisionsführerin ihre Interessen selbst gerichtlich zu vertreten11.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 2022 – III ZR 46/20
- Fortführung von BGH, Urteile vom 13.12.1990 – III ZR 240/89, BGHZ 113, 139; und vom 10.03.2005 – III ZR 224/04[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 05.05.1975 – III ZR 17/73, NJW 1975, 1658, 1659 f [Enteignungsbehörde]; vom 19.01.1984 – III ZR 185/82, BGHZ 89, 353, 356 f; vom 13.12.1990 – III ZR 240/89, BGHZ 113, 139, 141 f; und vom 10.03.2005 – III ZR 224/04, NVwZ 2006, 734 [Umlegungsausschuss][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1987 – III ZR 29/86, BGHZ 100, 148, 149[↩]
- GV. NRW. S. 220, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2021, GV. NRW. S. 1473, im Folgenden: BauGBDV NW[↩]
- vgl. Dieterich, Baulandumlegung, 5. Aufl., Rn. 71[↩]
- vgl. Scharmer in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2009, § 222 Rn. 7; Kalb/Külpmann in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2020, § 222 Rn. 13[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1970 – III ZR 33/70, BGHZ 54, 364, 370; Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl., § 46 Rn. 1[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2005 aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2008 – III ZR 117/07 9; BGH, Urteil vom 11.10.2010 – V ZR 173/09, NJW 2010, 3774 Rn. 6; jeweils mwN[↩]
- vgl. Schriever in: Brügelmann, BauGB, Stand September 2006, § 46 Rn. 96; Dieterich, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 13.12.1990, aaO S. 142; und vom 10.03.2005 aaO[↩]
Bildnachweis:











