§ 152 Abs. 2 der Abgabenordnung verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Europäische Menschenrechtskonvention.
§ 152 Abs. 2 AO ist keine Norm mit Strafcharakter im Sinne dieser Vorschrift.
Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur
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