Es genügt zur Wahrung der Fünfmonatsfrist des § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG, wenn das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil innerhalb der Frist auf die Geschäftsstelle gelangt ist. Es muss nicht dem (zuständigen) Urkundsbeamten körperlich übergeben worden sein.
Für die Wahrung der Fünfmonatsfrist des § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG genügt mithin der nachgewiesene Eingang des vollständig abgefassten und von sämtlichen Kammermitgliedern unterschriebenen Urteils bei einer gemeinsamen Poststelle, die nach den landesrechtlichen Organisationsbestimmungen insoweit als Geschäftsstelle gilt. Eine persönliche Übergabe an den zuständigen Urkundsbeamten ist nicht erforderlich.
In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Beschwerdeverfahren erhob der Kläger gegen ein am 3.12.2025 verkündetes Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln sofortige Beschwerde nach § 72b ArbGG, weil er die fristgerechte Übergabe des vollständig abgefassten und unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle bestritt. Das Urteil war den Parteien erst am 5.05.2026 zugestellt worden. Nach der dienstlichen Stellungnahme der zuständigen Urkundsbeamtin war es jedoch bereits am 24.04.2026 mit sämtlichen Unterschriften bei der gemeinsamen Poststelle des Arbeits- und Landesarbeitsgerichts eingegangen. Zum Nachweis legte das Landesarbeitsgericht ein Blatt mit dem Aktenzeichen und dem entsprechenden Posteingangsstempel vor, das anschließend in die elektronische Akte aufgenommen wurde. Der Kläger hielt diesen Eingang für unzureichend und wandte ein, eine Verwaltungsvorschrift könne die gesetzlich geforderte Übergabe an die Geschäftsstelle nicht ersetzen.
Das Bundesarbeitsgericht wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück, da die Voraussetzungen einer erfolgreichen sofortigen Beschwerde gemäß § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht vorlägen:
Das Urteil vom 03.12.2025 ist binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle am 24.04.2026 im Sinne des Gesetzes übergeben worden. Der durch den Poststempel und die Angabe des Aktenzeichens sowie die dienstliche Stellungnahme der Urkundsbeamtin nachgewiesene Eingang auf der gemeinsamen Poststelle stellt eine Übergabe an die Geschäftsstelle iSd. § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG dar.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ArbGG wird bei jedem Gericht für Arbeitssachen eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, der im Kern § 153 Abs. 4 GVG entspricht, bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde. § 3 der Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.02.2006 in der Fassung vom 18.06.2025 (GStO) regelt Aufbau und Organisation der Geschäftsstelle, § 4 GStO deren Aufgaben. Über den Posteingang enthält die GStO keine Regelungen.
§ 5 Nr. 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 19.10.20221 bestimmt, dass eine (gemeinsame) Briefannahmestelle die Schriftstücke für sämtliche Abteilungen der ihr angeschlossenen Justizbehörden entgegennimmt und die gemeinsame Briefannahmestelle insoweit als Geschäftsstelle sämtlicher Abteilungen der angeschlossenen Behörden gilt.
Dies ist nicht zu beanstanden. § 7 Abs. 1 Satz 3 ArbGG begründet die Kompetenz der Länder, die Poststelle mit der Aufgabe der Geschäftsstelle zur Entgegennahme von Schriftstücken zu betrauen, diese insoweit als Geschäftsstelle anzusehen und damit die dortige Entgegennahme als Übergabe an die Geschäftsstelle iSd. § 72b ArbGG zu definieren.
§ 72b ArbGG ist dahin auszulegen, dass es ausreicht, dass das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil nachweislich auf die Geschäftsstelle gelangt ist. Es muss insbesondere nicht dem (zuständigen) Urkundsbeamten körperlich übergeben worden sein.
Der Begriff der „Übergabe“ ist bereits wegen des Begriffs der „Übermittlung“ in § 50 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sowie § 69 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 4 Satz 3 und 4 ArbGG nicht im Sinne einer körperlichen Übergabe zwischen zwei Menschen oder der Entgegennahme durch einen bestimmten Menschen zu verstehen. Das folgt systematisch auch daraus, dass das Gesetz in § 7 ArbGG den Urkundsbeamten und die Geschäftsstelle nicht gleichsetzt, sondern zwischen beiden unterscheidet.
Sinn und Zweck der Regelung des § 72b ArbGG erfordern keine körperliche Übergabe des Urteils an den Urkundsbeamten.
Ein später als fünf Monate nach der Verkündung abgesetztes Urteil erfüllt nicht mehr die Beurkundungsfunktion und es besteht aufgrund des abnehmenden Erinnerungsvermögens der Richter die Gefahr, dass Verhandlungs- und Beratungsergebnisse nur unzutreffend wiedergegeben und eher rekonstruiert als reproduziert werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss daher die Frist, in der Urteile abzusetzen sind, auf fünf Monate begrenzt werden2. § 72b ArbGG soll bei Überschreiten der Fünfmonatsfrist ein einfaches und schnelles Verfahren eröffnen, um die Sache so bald wie möglich vor dem Landesarbeitsgericht erneut verhandeln zu können und eine mit Gründen versehene Entscheidung zu erhalten3.
Der Zweck des § 72b Abs. 1 ArbGG wird durch den Eingang auf der gemeinsamen Poststelle bzw. Briefannahmestelle eines Landesarbeitsgerichts gewahrt. Zwar ist die gemeinsame Poststelle nicht damit betraut, das eingegangene Urteil einer weiteren Bearbeitung – insbesondere der Zustellung an die Parteien, zuzuführen, und es wäre mehr als üblich, zweckdienlich und sinnvoll, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Eingang des vollständigen Urteils auf der Geschäftsstelle eigenständig auf dem Urteil oder in der (elektronischen) Akte vermerkte. Allerdings ist dem Zweck des § 72b ArbGG und dem hierin angelegten Nachweiserfordernis noch hinreichend Genüge getan, wenn das mit der Post eingehende Urteil mit einem Posteingangsstempel der gemeinsamen Poststelle versehen wird. Typischerweise ist davon auszugehen, dass ein Urteil oder ein anderes Schriftstück, das auf der Poststelle eingeht, sehr zeitnah zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur weiteren Bearbeitung gelangt. Diese Verzögerung nimmt das Gesetz in Kauf, da es ausdrücklich nicht die Übergabe an den Urkundsbeamten verlangt, sondern den Eingang auf der Geschäftsstelle ausreichen lässt.
Die obersten zuständigen Landesbehörden können eine gemeinsame Poststelle des Arbeits- und Landesarbeitsgerichts als Einrichtung der Geschäftsstelle gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 ArbGG für die Annahme von Schriftstücken bestimmen.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die Einrichtung der Geschäftsstelle. Dies schließt die Kompetenz der Bundesländer ein, eine Post- bzw. Briefannahmestelle hinsichtlich des Posteingangs als Geschäftsstelle anzusehen und damit einen Eingang bei der Poststelle einem direkten Eingang bei der zuständigen Geschäftsstelle gleichzusetzen.
§ 7 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verlangt – anders als der Kläger meint – von seinem Wortlaut her keine förmlich-gesetzliche Regelung4. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich landesrechtliche „Bestimmungen“, von Gesetzen ist nicht die Rede. Da es sich um Regelungen der Justizverwaltung handelt, sind Erlasse und Anordnungen auch probate Regelungsmittel. Die Einrichtung der Geschäftsstelle kann damit auf einfachem Organisationserlass beruhen oder durch Rechtsverordnung geschehen5. Auch der Wesentlichkeitsgrundsatz verlangt mangels erheblichen Grundrechtsbezugs keine förmlich-gesetzliche Regelung6.
Das Ergebnis bestätigen auch die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zum Eingang von Rechtsmitteln in gemeinsamen Briefkästen, die aufgrund Anordnung für Gerichte bereitgestellt sind7. Es genügt, wenn die Poststelle durch Anordnung zur Entgegennahme von Schriftstücken bestellt ist, die an das jeweilige Gericht gerichtet sind. Daraus kann entnommen werden, dass eine solche Bestellung für das jeweilige Gericht erfolgt ist8.
Nach diesen Grundsätzen wurde zur Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts das fragliche Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln am 24.04.2026 durch den Eingang auf der gemeinsamen Poststelle zugleich der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts Köln übergeben.
Über die Voraussetzungen des § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG hat sich das Bundesarbeitsgericht ggf. im Wege des Freibeweises Gewissheit zu verschaffen9. Anders als bei der Glaubhaftmachung sind beim Freibeweis nur die Anforderungen an die Förmlichkeiten der Beweisaufnahme reduziert, nicht aber die Anforderungen des § 286 ZPO an die richterliche Überzeugungsbildung10. Die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung werden durch das Freibeweisverfahren nicht gesenkt11. Im Rahmen des Freibeweises kann das Gericht grundsätzlich jedes ihm geeignet erscheinende Beweismittel heranziehen12. Als Beweismittel kommen neben den beim Strengbeweis zulässigen Mitteln daher auch die Versicherung an Eides Statt und die anwaltliche Versicherung in Betracht13.
Nach diesen Grundsätzen ist das Bundesarbeitsgericht davon überzeugt, dass das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil am 24.04.2026 auf der gemeinsamen Poststelle des Arbeits- und Landesarbeitsgerichts eingegangen ist. Der in der Akte befindliche Posteingangsstempel mit dem Datum 24.04.2026 befindet sich nicht auf einem leeren Blatt, sondern unter dem handschriftlich notierten Aktenzeichen des einschlägigen Verfahrens. Daher ist davon auszugehen, dass es sich um einen Briefumschlag oder ein anderes Papier handelt, mit dem die Poststelle den Eingang des von den ehrenamtlichen Richtern auf dem Postweg zurückgesandten vollständigen Urteils bestätigt hat. Ein anderes Dokument ist zu diesem Zeitpunkt nicht in die Akte gelangt. Zudem ist das Blatt von der Gerichtsverwaltung bewusst in die elektronische Akte als Bl. 528.A aufgenommen und damit Bestandteil der Akte im Zusammenhang mit dem zurückkehrenden vollständigen Urteil geworden. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zudem in ihrer dienstlichen Stellungnahme den Bezug des Blatts zum eingehenden Urteil hergestellt und bestätigt, dass das Urteil mit allen Unterschriften versehen ausweislich des Eingangsstempels der Poststelle am 24.04.2026 wieder beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.
Die eidesstattliche Versicherung der Beschäftigten des Klägeranwalts steht dieser Annahme nicht entgegen. Da es wie gesehen auf den tatsächlichen Eingang bei der Poststelle ankommt, sind telefonische Aussagen der Urkundsbeamtinnen nicht entscheidungserheblich.
Bedeutung für die Praxis
Eine Zustellung erst nach Ablauf von fünf Monaten seit der Urteilsverkündung begründet für sich genommen keine erfolgreiche sofortige Beschwerde nach § 72b ArbGG. Für die anwaltliche Prüfung sind vielmehr der nachgewiesene Eingang des vollständigen, von allen Kammermitgliedern unterschriebenen Urteils und die landesrechtliche Organisation der Postannahme entscheidend. Ein fehlender gesonderter Eingangsvermerk der zuständigen Geschäftsstelle belegt noch keine Fristversäumung: Im entschiedenen Fall genügten dem BAG der dem Verfahren zugeordnete Posteingangsstempel und die ergänzende dienstliche Stellungnahme. Für Gerichte empfiehlt sich gleichwohl eine eindeutige Dokumentation des Urteilseingangs in der Akte, um Streit über die Fristwahrung zu vermeiden.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. September 2025 – 6-8 AZB 6/26
- GO, JMBl. NRW S. 499[↩]
- vgl. BVerfG 26.03.2001 – 1 BvR 383/00, zu B I 2 c cc der Gründe[↩]
- BT-Drs. 15/3706 S. 21; BR-Drs. 663/04 S. 49; BAG 15.09.2022 – 10 AZB 11/22, Rn. 11[↩]
- vgl. Anders/Gehle/Nordmeyer 84. Aufl.2026 GVG § 153 Rn. 4[↩]
- GK-ArbGG/Krumbiegel Stand Oktober 2022 § 7 Rn. 12[↩]
- vgl. BVerfG 18.05.2022 – 2 BvR 1667/20, Rn. 40[↩]
- BGH 21.10.1960 – V ZB 11/60[↩]
- BGH 21.10.1960 – V ZB 11/60; MünchKomm-ZPO/Pabst 6. Aufl. GVG § 153 Rn. 5[↩]
- BAG 3.03.2010 – 4 AZB 23/09, Rn. 8, BAGE 133, 285; GMP/Müller-Glöge/Spinner 11. Aufl. ArbGG § 72b Rn. 30[↩]
- BAG 27.01.2026 – 1 AZR 147/24, Rn. 49[↩]
- BGH 10.12.2002 – VI ZR 378/01, zu II 2 b aa der Gründe, BGHZ 153, 165[↩]
- BAG 12.06.2024 – 4 AZR 334/22, Rn. 29[↩]
- BeckOK ZPO/Bacher Stand 1.07.2026 ZPO § 284 Rn. 16[↩]











