Der finanzierte Kaufvertrag – und das Zurückbehaltungsrecht des Darlehensgebers

Bei einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag kann der Darlehensgeber die Rückzahlung der nach dem Widerruf des Darlehensvertrags von dem Darlehensnehmer noch erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen entsprechend § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder eine der anderen Voraussetzungen des § 357 Abs. 4 BGB erfüllt ist.

Der finanzierte Kaufvertrag – und das Zurückbehaltungsrecht des Darlehensgebers

Soweit der Käufer den ihm dem Grunde nach zustehenden Anspruch aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Rückgewähr der von ihm an die Bank geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen geltend macht, ist die Klage jedenfalls derzeit unbegründet. Insoweit steht der Bank was sie mit der Klageerwiderung geltend gemacht hat nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem vorleistungspflichtigen Käufer ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Käufer den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat. Dass die Bank angeboten hätte, das Fahrzeug beim Käufer abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Käufer Zahlung „nach“ Herausgabe des Fahrzeugs begehrt, setzt dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Bank mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist1. Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit ist dies aber nicht der Fall.

Die wörtlichen Angebote des Käufers waren zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs der Bank unzureichend, weil diese seiner Vorleistungspflicht nicht genügt haben2. Mit Schreiben vom 21.02.2019 hat der Käufer der Bank lediglich angeboten, das finanzierte Fahrzeug an einen von ihr zu benennenden Vertragspartner in seiner Nähe zu übergeben. Mit Anwaltsschreiben vom 20.03.2019 hat der Käufer der Bank ebenfalls nur angeboten, das Fahrzeug an einen Kfz-Vertragshändler ihres Hauses an seinem Wohnort oder an den Fahrzeughändler, bei dem er das Fahrzeug erworben habe, zurückzugeben. Dies genügt zur Erfüllung seiner Bringschuld nicht. Soweit der Käufer der Bank das Fahrzeug in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und in der Revisionsbegründung erneut angeboten hat, kann er damit bereits aus prozessualen Gründen nicht gehört werden, weil die Feststellung des Annahmeverzugs damit auf einen neuen Sachverhalt gestützt wird und dies eine Klageänderung darstellt, die in der Revisionsinstanz unzulässig ist3.

Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB steht der Bank auch in Bezug auf die von dem Käufer nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erfolgten Zahlungen zu. Insoweit findet im Fall der Wirksamkeit des Widerrufs der Rückzahlungsanspruch des Käufers zwar seine Grundlage in § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB4. Bei dem Wertersatzanspruch des Unternehmers nach § 357 Abs. 7 BGB handelt es sich aber um einen auf den Zeitraum zwischen Übergabe der Ware an den Käufer und Rückgabe der Ware an den Unternehmer bezogenen einheitlichen Anspruch5, der durch den Widerruf des Darlehensvertrags keinen zeitlichen Einschnitt erfährt. Aufgrund dessen ist es im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Käufers, die auch dazu dient, dem Unternehmer die Bemessung seines Wertersatzanspruchs zu ermöglichen, sachgerecht und in dessen berechtigtem Interesse6, dass dem Unternehmer oder im Fall des Verbundgeschäfts dem Darlehensgeber das Leistungsverweigerungsrecht aus § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entsprechend auch gegenüber dem Bereicherungsanspruch des Käufers und Darlehensnehmers auf Rückzahlung der nach Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten zusteht. Etwas Anderes wäre schon aus praktischen Gründen in der Regel undurchführbar7 und widerspräche dem gesetzlichen Regelungskonzept.

Vorsorglich weist der Bundesgerichtshof für ein etwaiges Folgeverfahren darauf hin, dass aus der Abweisung des Rückgewähranspruchs als derzeit unbegründet lediglich in Rechtskraft erwächst, dass der Käufer gegen die Bank bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte, nicht dagegen, dass die Bank einem solchen Anspruch nicht weitere Einreden und Einwendungen entgegenhalten kann8.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 2022 – XI ZR 559/20

  1. vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 29[]
  2. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 22 ff.[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021 – XI ZR 376/2019 mwN[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 12.03.2019 – XI ZR 9/17, WM 2019, 917 Rn. 18; und vom 26.03.2019 – XI ZR 341/17 27[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 45[]
  6. vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.03.1987 – VII ZR 37/86, BGHZ 100, 157, 164 f.[]
  7. vgl. hierzu BAG NJW 1978, 2215; NJW 2019, 2257 Rn. 36 ff. mwN; BeckOK BGB/H. Schmidt, 60. Ed.01.11.2021, § 320 Rn.20; Staudinger/Schwarze, BGB, Neubearb.2020, § 320 Rn. 6[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2021 – XI ZR 193/20, BKR 2021, 371 Rn. 18 mwN[]

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