Verfassungstreuepflichtverletzung durch Chat-Beiträge

Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen rechtsextremer Chats setzt die Aufklärung der subjektiven Einstellung des Beamten voraus.

Verfassungstreuepflichtverletzung durch Chat-Beiträge

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an disziplinarrechtliche Verfahren wegen rassistischer oder nationalsozialistische Inhalte enthaltender Chat-Nachrichten präzisiert. Zwar stellen derartige Äußerungen regelmäßig ein Dienstvergehen dar. Soll daraus jedoch auf einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht und damit auf die zwingende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geschlossen werden, müssen die Gerichte die innere Einstellung des Beamten und den konkreten Kommunikationskontext umfassend aufklären.

Dem Verfahren lag die Disziplinarklage gegen einen Hauptbrandmeister zugrunde, der zwischen 2013 und 2015 in einer WhatsApp-Gruppe seiner Rettungswache Bilder und Nachrichten mit rassistischem sowie den Nationalsozialismus verharmlosendem Inhalt verbreitet hatte. Im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen wurden zudem weitere Chatverläufe mit Familienangehörigen und Freunden bekannt, die ähnliche Inhalte aufwiesen. Das Strafverfahren wurde eingestellt. Die Dienstherrin erhob später Disziplinarklage und verlangte die Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht gaben der Klage statt. Das Oberverwaltungsgericht sah in den Chat-Beiträgen einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Die Kommunikation innerhalb der WhatsApp-Gruppe sei disziplinarrechtlich verwertbar, da die Gruppe nicht auf besondere Vertraulichkeit angelegt gewesen sei. Auch bei den privaten Chats mit Familienmitgliedern und Freunden trete der Schutz vertraulicher Kommunikation zurück, wenn der Inhalt der Nachrichten die Grenzen zulässiger Äußerungen überschreite.

Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung nun auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht zurück. Zwar betonte das Gericht, dass Beamte auch in privaten Kommunikationsräumen nicht von ihrer Pflicht zur Verfassungstreue entbunden seien. Ebenso stehe fest, dass das Versenden von Beiträgen, die aus objektiver Sicht rassistisch erscheinen oder die Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaats missachten, jedenfalls gegen die beamtenrechtliche Pflicht verstoße, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert.

Verfassungstreuepflicht erfordert Nachweis einer entsprechenden inneren Haltung

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts reicht die objektive Wirkung einer Äußerung jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht anzunehmen. Eine solche Feststellung setze vielmehr voraus, dass die Äußerungen tatsächlich Ausdruck einer verfassungsfeindlichen inneren Einstellung seien.

Das Gericht verwies dabei auf die Bedeutung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Diese verlange eine sorgfältige Würdigung des Kommunikationskontexts. Zu prüfen sei insbesondere, ob die Äußerungen Ausdruck einer tatsächlichen politischen Überzeugung oder lediglich Ergebnis gruppendynamischer Prozesse gewesen seien. Der Beamte habe geltend gemacht, die Beiträge seien im Rahmen eines provokativen „Überbietungswettbewerbs“ innerhalb der Chatgruppe entstanden und hätten nicht seine eigentliche Überzeugung widergespiegelt. Diesen Einwand habe das Oberverwaltungsgericht bislang nicht hinreichend aufgeklärt.

Entfernung aus dem Dienst nicht zwingend

Bemerkenswert sind auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Maßnahmebemessung. Selbst wenn sich die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen die allgemeine Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen bestätigen sollten, wäre nach Auffassung des Gerichts eine Zurückstufung der Ausgangspunkt der disziplinarischen Bewertung.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis komme dagegen nur dann in Betracht, wenn zusätzlich ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht nachgewiesen werde. Fehle es an einer entsprechenden verfassungsfeindlichen Grundhaltung, sei die Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung dürfte für laufende Disziplinarverfahren gegen Beamte wegen rechtsextremer, rassistischer oder demokratiefeindlicher Chat-Inhalte erhebliche Bedeutung haben. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass zwischen objektiv beleidigenden oder verfassungsfeindlich wirkenden Äußerungen und einer tatsächlich verfassungsfeindlichen Gesinnung zu unterscheiden ist. Dienstherrn und Disziplinargerichte müssen künftig stärker als bisher den konkreten Kommunikationszusammenhang sowie die subjektive Motivation des Beamten aufklären. Zugleich macht das Urteil deutlich, dass auch private digitale Kommunikation disziplinarrechtliche Konsequenzen haben kann und rassistische oder NS-verharmlosende Inhalte regelmäßig schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen darstellen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juni 2026 – 2 C 12.25

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  • Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch