Die Verjährungsverzichtserklärung – und ihre Auslegung

Mit der Auslegung einer Verjährungsverzichtserklärung hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Die Verjährungsverzichtserklärung – und ihre Auslegung

Konkret ging es in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall um die folgende Erklärung: „In vorbezeichneter Angelegenheit versichern wir Ihnen, auch namens und in Vollmacht des hier versicherten Personenkreises, uns weiterhin bis ein- schließlich 31.12.2007 nicht auf die Einrede der Verjährung zu berufen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungsverzicht der Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst; die Verjährungsvollendung wird nicht hinausgeschoben. Der Verjährungsverzicht hat regelmäßig nur zum Inhalt, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums ausgeschlossen wird1. Der Verzicht soll den Gläubiger von der Notwendigkeit der alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs entheben2. Erhebt der Gläubiger nicht innerhalb der Frist Klage (wobei Einreichung der Klage mit Zustellung „demnächst“ genügt, § 167 ZPO analog), kann sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Frist wieder auf Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern3. Erhebt der Gläubiger dagegen die Klage vor Ablauf der Frist, bleibt der Verzicht auch nach Fristablauf wirksam2. Die Klageerhebung innerhalb der Verzichtsfrist hindert den Schuldner demnach auch über die Frist hinaus an der Erhebung der Verjährungseinrede. Für andere Hemmungstatbestände als die Klage gilt dies vorbehaltlich einer gegenteiligen Erklärung des Schuldners nicht4.

Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass dem Verjährungsverzicht im Einzelfall über den dargestellten regelmäßigen Inhalt hinaus eine andere – größere Reichweite zukommt. Hierfür bedarf es aber besonderer Anhaltspunkte, die einen über die Ermöglichung der gerichtlichen Geltendmachung hinausgehenden Verzichtswillen des Schuldners erkennen lassen5. Für die Annahme, der Verjährungsverzicht führe – wie das Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) – zu einem Neubeginn der Verjährung, besteht mangels Regelungslücke kein Anlass6.

Erst seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 ist ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung grundsätzlich auch vor Eintritt der Verjährung zulässig (vgl. § 202 Abs. 1 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002)7. Nach Eintritt der Verjährung konnte und kann der Verzicht dagegen sowohl nach altem als auch nach neuem Recht wirksam erklärt werden8. Er hat zur Folge, dass der Gläubiger vor Ablauf der Verzichtsfrist Klage erheben muss, soll der Verzicht über das Fristende hinaus wirksam bleiben.

Zwar obliegt die Auslegung von Willenserklärungen grundsätzlich dem Tatrichter, der seine Entscheidung unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht9. Das sah der Bundesgerichtshof hier als gegeben an:

Im Streitfall sind keinerlei besondere Anhaltspunkte festgestellt, die die Annahme des Berufungsgerichts tragen könnten, der vorliegende Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung bis Ende 2007 habe – weit über den oben dargestellten regelmäßigen Inhalt hinaus und ähnlich wie beim Anerkenntnis – bedeutet, dass die Verjährungsfrist im Ergebnis ab Beendigung des Schlichtungsverfahrens neu beginnen sollte. Insbesondere würde der Verzicht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend auch dann Sinn machen, wenn aus Sicht der Parteien schon vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens Verjährung eingetreten sein sollte, das Schlichtungsverfahren die Verjährung also nicht mehr hemmen konnte. Denn der Verzicht ermöglichte es der Klägerin, ungeachtet bereits eingetretener Verjährung die Ergebnisse aus dem Schlichtungsverfahren abzuwarten und bis spätestens Ende 2007 Klage zu erheben. Dem steht, anders als die Klagepartei meint, nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Verzichtserklärung noch nicht feststand, ob das Schlichtungsverfahren bis Ende 2007 beendet sein würde. Es bestand jedenfalls die Chance, dass dies der Fall sein würde (tatsächlich war es das auch) oder dass die Beklagte – bei fortdauerndem Schlichtungsverfahren – ihren Einredeverzicht verlängern würde. Notfalls hätte noch während des laufenden Schlichtungsverfahrens Klage erhoben werden müssen. Das Klageverfahren wurde aber erst 2009 und damit lange nach Ablauf der Verzichtsfrist eingeleitet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. November 2020 – VI ZR 285/19

  1. BGH, Beschluss vom 07.05.2014 – XII ZB 141/13, NJW 2014, 2267 Rn. 18 f.; Urteile vom 16.03.2009 – II ZR 32/08, NJW 2009, 1598 Rn. 22; vom 01.10.2020 – IX ZR 247/19 39[]
  2. BGH, Beschluss vom 07.05.2014 – XII ZB 141/13, aaO Rn.19[][]
  3. BGH, Urteil vom 16.03.2009 – II ZR 32/08, aaO Rn. 22[]
  4. Bach in BeckOGK, Stand: 15.07.2020, § 214 BGB Rn. 64, 79[]
  5. BGH, Beschluss vom 07.05.2014 – XII ZB 141/13, aaO Rn. 21[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2007 – XI ZR 447/06, ZIP 2007, 2206 Rn. 16 für den unbefristeten Verzicht; Bach in BeckOGK, Stand: 15.07.2020, § 214 BGB Rn. 79; Grothe in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 214 Rn. 8[]
  7. BGH, Urteile vom 16.03.2009 – II ZR 32/08, NJW 2009, 1598 Rn. 22; vom 18.09.2007 – XI ZR 447/06, ZIP 2007, 2206 Rn. 15; Grothe in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 202 Rn. 13, § 214 Rn. 5[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 04.07.1973 – IV ZR 185/72, NJW 1973, 1690 f. 13 zum alten Recht[]
  9. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 380 9; BGH, Urteile vom 01.10.2020 – IX ZR 247/19 40; vom 30.01.2020 – VII ZR 33/19, NJW 2020, 1293 Rn. 33; vom 14.02.2019 – IX ZR 203/18, ZIP 2019, 1288 Rn. 11; vom 31.10.1995 – XI ZR 6/95, BGHZ 131, 136, 138 8[]