Eine im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO „geplante“ Betriebsänderung erfordert wegen der Rechtsgrundverweisung auf § 111 BetrVG, dass der Betriebsrat in den Verhandlungen über den Interessenausgleich noch Einfluss auf die Willensbildung des Insolvenzverwalters nehmen kann und die Voraussetzungen der Betriebsänderung auch noch bei Abschluss des Interessenausgleichs vorliegen. Der Verwalter muss darum zwar den ernstlichen Entschluss zu ihrer Durchführung gefasst haben. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs darf sich aber die Betriebsänderung noch nicht in der unumkehrbaren Durchsetzung befinden.
Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO wird vermutet, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 KSchG, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist, wenn eine Betriebsänderung im Sinen von § 111 BetrVG geplant ist und zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande kommt, in dem der Arbeitnehmer namentlich bezeichnet ist.
Beruft sich der Insolvenzverwalter zur Begründung seiner Kündigung auf das Eingreifen der Vermutungsregel des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO, hat er deren Tatbestandsvoraussetzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen1. Dazu gehört die Darlegung, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein wirksamer Interessenausgleich mit Namensliste existiert (vgl. zu § 1 Abs. 5 KSchG BAG 3.04.2008 – 2 AZR 879/06, Rn. 21 mwN), sowie das Vorliegen einer für die Kündigung des Arbeitnehmers ursächlichen Betriebsänderung im Sinen von § 111 Satz 1 BetrVG2.
Der Begriff „geplant“ erfordert zum einen, dass der Insolvenzverwalter ernstlich entschlossen ist, die Betriebsänderung im Sinen von § 111 Satz 3 BetrVG durchzuführen3. Ein lediglich vorsorgliches Verfahren löst die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht aus4. Umstände, die den Schluss zuließen, der Insolvenzverwalter habe ungeachtet der Zustimmung des Gläubigerausschusses zur Stilllegung den Interessenausgleich vom 29.06.2020 nur präventiv für den Fall einer späteren Betriebsänderung mit dem Betriebsrat verhandelt und abgeschlossen, sind weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch vom Arbeitnehemr substantiiert dargetan.
Zum anderen ist mit dem tatbestandlichen Erfordernis einer noch im Planungsstadium befindlichen Betriebsänderung klargestellt, dass sich diese im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs nicht schon in der unumkehrbaren Durchführung befinden darf. Das ist im Hinblick auf die Vermutungswirkung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zwingend. Diese setzt einen wirksamen Interessenausgleich zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat voraus5. Nur ein solcher bietet Sicherheit dafür, dass die wegen einer Betriebsänderung beabsichtigten Kündigungen namentlich bezeichneter Arbeitnehmer auf ihre Unvermeidbarkeit überprüft und unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte erklärt wurden6. Das setzt aber voraus, dass der Betriebsrat im Interessenausgleichsverfahren noch Einfluss auf die Willensbildung des Insolvenzverwalters ausüben kann7. Diese Einwirkungsmöglichkeit würde verhindert, wenn der Insolvenzverwalter bereits vor Abschluss des Interessenausgleichs mit der Umsetzung beginnen und damit vollendete Tatsachen schaffen könnte und nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sogar müsste8. Letztlich ist die geplante Betriebsänderung iSd. § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO wegen der darin erfolgten Rechtsgrundverweisung auf § 111 BetrVG nichts anderes als das Vorhaben einer Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG, im Fall einer Stilllegung wie im vorliegenden Fall also das Vorhaben, die betriebliche Organisation aufzulösen9.
Die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO verlangt schließlich, dass die Voraussetzungen der Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 3 BetrVG auch bei Abschluss des Interessenausgleichs noch erfüllt sind. Zwischenzeitlich eingetretene Änderungen, zB das Unterschreiten der erforderlichen Betriebsstärke oder das Nichterreichen der erforderlichen Zahlen und Prozentangaben des § 17 Abs. 1 KSchG für einen Personalabbau, führen zum Verlust der Privilegierung des Insolvenzverwalters. In solchen Fällen erfordert der Schutzzweck des § 125 InsO die Einschränkung des Kündigungsschutzes nicht mehr10.
Für die Auslösung der Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO kommt es nicht darauf an, ob die Betriebsstilllegung bei Zugang der Kündigung vom 20.08.2020 eingeleitet war oder bereits greifbare Formen angenommen hatte11. Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Annahme, der Insolvenzverwalter habe im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitnehemrs keine ernsthafte Stilllegungsabsicht zum 31.05.2021 gehabt, nicht berücksichtigt, dass diese Voraussetzung für eine iSd. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigte Kündigung12 nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO gerade vermutet wird13. Deshalb trifft den Insolvenzverwalter keine Darlegungslast dafür, dass die im Hinblick auf die Stilllegungsentscheidung beabsichtigten Maßnahmen bereits „greifbare Formen“ im Zeitpunkt der Kündigung angenommen hatten. Vielmehr obliegt es im Bestreitensfall entgegen § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG dem Arbeitnehmer und damit vorliegend dem Arbeitnehemr, das Fehlen der entsprechenden Umstände für die soziale Rechtfertigung der Kündigung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen13.
Die Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO erstreckt sich auch auf die Kündigung vom 20.08.2020. Die notwendige Kausalität zwischen der Betriebsänderung und der Kündigung besteht. Der Umstand, dass diese Kündigung erst knapp zwei Monate nach Abschluss des Interessenausgleichs ausgesprochen wurde, ist allein darauf zurückzuführen, dass die Wirksamkeit der zunächst mit Schreiben vom 29.06.2020 erklärten Kündigung wegen eines etwaig bestehenden besonderen Kündigungsschutzes des Arbeitnehemrs nach § 168 SGB IX unklar war und der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt hat. Diese zeitliche Verzögerung unterbricht nicht den Kausalzusammenhang zwischen Betriebsänderung und streitgegenständlicher Kündigung14.
Die Vermutungswirkung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ist bezüglich der streitgegenständlichen Kündigung auch nicht entfallen, wenn der insoweit darlegungspflichtige Arbeitnehemr nicht dargetan hat, dass eine wesentliche Änderung der Sachlage im Sinen von § 125 Abs. 1 Satz 2 InsO eingetreten wäre.
ne wesentliche Änderung der Sachlage ist nur anzunehmen, wenn im Kündigungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass die Geschäftsgrundlage für den Interessenausgleich entfallen ist. Das ist zu bejahen, wenn nicht ernsthaft bezweifelt werden kann, dass beide Betriebsparteien oder eine von ihnen den Interessenausgleich in Kenntnis der späteren Änderung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten bzw. hätte15. Die Sachlage muss sich in der Zeitspanne zwischen dem Abschluss des Interessenausgleichs und dem Kündigungszeitpunkt geändert haben16. Für die Voraussetzungen einer solchen Änderung trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast17.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. August 2023 – 6 AZR 56/23
- vgl. BAG 17.11.2005 – 6 AZR 118/05, Rn. 13; vgl. zu § 1 Abs. 5 KSchG BAG 17.03.2016 – 2 AZR 182/15, Rn. 26, BAGE 154, 303[↩]
- vgl. BAG 17.03.2016 – 2 AZR 182/15 – aaO[↩]
- vgl. HK-InsO/Linck 11. Aufl. § 125 Rn. 8[↩]
- HK-InsO/Linck § 125 Rn. 7[↩]
- BT-Drs. 12/2443 S. 97[↩]
- BT-Drs. 12/2443 S. 149[↩]
- vgl. BAG 13.12.1978 – GS 1/77 98, BAGE 31, 176 unter Bezugnahme auf BAG 17.09.1974 – 1 AZR 16/74, zu 2 der Gründe, BAGE 26, 257[↩]
- sh. BAG 7.11.2017 – 1 AZR 186/16, Rn. 21; 14.04.2015 – 1 AZR 223/14, Rn. 21[↩]
- vgl. BAG 7.11.2017 – 1 AZR 186/16, Rn. 25[↩]
- vgl. hierzu zB Uhlenbruck/Zobel 15. Aufl. § 125 Rn. 17 f. mwN auch zu abweichenden Ansichten[↩]
- zu diesem Kriterium vgl. zB BAG 14.05.2020 – 6 AZR 235/19, Rn. 91 mwN, BAGE 170, 244[↩]
- vgl. hierzu zB BAG 14.03.2013 – 8 AZR 153/12, Rn. 26 f.; 13.02.2008 – 2 AZR 543/06, Rn. 21 f. mwN[↩]
- vgl. BT-Drs. 12/2443 S. 149[↩][↩]
- zu § 1 Abs. 5 KSchG aF vgl. BAG 22.01.2004 – 2 AZR 111/02, zu C III 1 b der Gründe[↩]
- vgl. zB BAG 24.10.2013 – 6 AZR 854/11, Rn. 24 mwN, BAGE 146, 234[↩]
- zu § 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG vgl. BAG 12.03.2009 – 2 AZR 418/07, Rn.20; HK-InsO/Linck 11. Aufl. § 125 Rn. 40; ErfK/Gallner 23. Aufl. InsO § 125 Rn. 18; K. Schmidt/Ahrens InsO 20. Aufl. § 125 Rn. 37[↩]
- zu § 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG vgl. BAG 28.06.2012 – 6 AZR 780/10, Rn. 33, BAGE 142, 202; Uhlenbruck/Zobel 15. Aufl. § 125 InsO Rn. 41; APS/Künzl 6. Aufl. InsO § 125 Rn 30; Nerlich/Römermann/Hamacher InsO § 125 Stand August 2014 Rn. 66[↩]











