Gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 zu § 1 Abs. 4 WaffG besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Der Besitz im waffenrechtlichen Sinn entspricht daher grundsätzlich dem unmittelbaren Besitz des § 854 BGB. Neben der objektiven Sachherrschaft ist ein Herrschaftswille und somit die Kenntnis
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