§ 20 Abs. 4 GWG verbietet es, kleine und mittlere Wettbewerber unbillig zu behindern, was auch dadurch geschehen kann, dass Waren unter ihrem Einstandspreis verkauft werden. Wird der Vorwurf einer solchen unzulässigen Behinderung aber auf den Verkauf unter Einstandspreis gestützt, sind dabei auch alle Rabatte und Werbungskostenzuschüsse zu berücksichtigen, die das Unternehmen vom Hersteller erhalten hat.
Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf die Firma Rossmann GmbH, Burgwedel, und deren Inhaber Dirk Rossmann vom Vorwurf unbilliger Behinderung anderer Unternehmen wegen des Verkaufs von Waren unter Einstandspreis freigesprochen.
Das Bundeskartellamt hatte dem Unternehmen und seinem Inhaber vorgeworfen, im Jahr 2005 in 267 Fällen 55 Drogerieartikel unter Einstandspreis angeboten zu haben. Dies stellte nach Auffassung des Bundeskartellamts einen Verstoß gegen das Verbot unbilliger Behinderung dar (§ 20 Absatz 4 GWG), wonach Unternehmen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen dürfen, kleine und mittlere Wettbewerber unbillig behindern. Das Bundeskartellamt hatte für die Berechnung der Einkaufspreise die Werbekostenzuschüsse als allgemeinen Rabatt angesehen, der auf alle Produkte eines Herstellers zu verteilen war. Diese Berechnung führte dazu, dass in bestimmten Fällen Waren unter Einkaufspreis angeboten worden wären. Das Bundeskartellamt hatte zuletzt ein Bußgeld von 5,5 Millionen Euro gegen das Unternehmen und von 300.000 Euro gegen den Inhaber beantragt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf vermochte dem nicht zu folgen und sprach das Unternehmen und den Firmeninhaber jetzt vom Vorwurf unbilliger Behinderung frei. Dabei verneinte das Oberlandesgericht, dass bei der Firma Rossmann GmbH Waren unter Einkaufspreis verkauft worden waren. Nach Überzeugung der Düsseldorfer Richter sind im konkreten Fall die Warenkostenzuschüsse und damit die Einstandspreise nicht wie vom Bundeskartellamt vorgenommen zu berechnen. Vielmehr ist das OLG Düsseldorf nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass bei der Firma Rossmann Werbekostenzuschüsse in jahrzehntelanger Praxis und in Absprache mit den Lieferanten nicht auf das Gesamtsortiment, sondern auf die konkret beworbenen Waren angerechnet worden waren. Bei dieser Berechnung ergaben sich dann Verkaufspreise, die über den Einstandspreisen lagen. Das OLG hatte daher das Unternehmen und den Betroffenen vom Vorwurf unbilliger Behinderung freigesprochen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2009 – VI-2 Kart 9/08 Owi











