Die Wertaufholung des Wertpapier-Altbestandes unterfällt nicht der Steuerfreistellung des § 8b Abs. 2 Satz 1, 3 KStG.
Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft
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