Mit dem Begriff der dauerhaft genutzten Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Wohnungen sind Räumlichkeiten, die Menschen wenigstens vorübergehend zur Unterkunft dienen. Über diese Zwecksetzung hinaus bedarf es keiner weiteren
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