Bei Immobilien, die der Eigentümer zuvor unentgeltlich im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Kinder übertragen hat, können die übertragenden Eigentümer keine Einkünfte mehr erzielen.
Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der sie „erzielt“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EStG a.E.). Einkünfte
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