Zwischenverdienst – und der Abzug von Aufwendungen

Von seinem gem. § 615 Satz 2 BGB erzielten Zwischenverdienst kann der Arbeitnehmer von ihm getätigte Aufwendungen abziehen, die zur Erzielung des Zwischenverdienstes erforderlich gewesen sind. Steht dem Arbeitnehmer ein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zu, so ist von diesem Vergütungsanspruch das vom Arbeitnehmer bezogene Arbeitslosengeld

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