4 Promille = eingeschränkte Steuerungsfähigkeit?

Es begegnet für den Bundesgerichtshof keinen rechtlichen Bedenken, dass das sachverständig beratene Landgericht trotz einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit von etwa vier Promille lediglich von einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist.

4 Promille = eingeschränkte Steuerungsfähigkeit?

Zwar hat es bei der Annahme des diesen BAKWert relativierenden Nachtrunks verkannt, dass auch bei einer mit einem zeitlichen Abstand von mehr als 30 Minuten durchgeführten Doppelblutentnahme ein höherer zweiter BAKWert einen Nachtrunk nicht sicher zu belegen vermag1.Dies stellt die Beurteilung der Schuldfähigkeit aber letztlich nicht in Frage. Denn einer errechneten BAK kommt bei einem langen Rückrechnungszeitraum von wie hier etwa acht Stunden eine nur eingeschränkte indizielle Bedeutung zu.

Es ist daher rechtlich unbedenklich, dass das Landgericht entscheidend auf das gegen eine vollständig aufgehobene Steuerungsfähigkeit sprechende orientierte und von keinen gravierenden Ausfallerscheinungen geprägte Leistungserhalten des Angeklagten abgestellt hat2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 5 StR 480/18

  1. vgl. LKStGB/König, 12. Aufl., § 316 Rn. 85 mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteile vom 09.08.1988 – 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308; vom 22.04.1998 – 3 StR 15/98, NStZ 1998, 457, 458[]
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