Abgabe von Betäubungsmitteln zum sofortigen Gebrauch

Eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG bedeutet jede Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung.

Abgabe von Betäubungsmitteln zum sofortigen Gebrauch

An einer solchen fehlt es aber, wenn das Betäubungsmittel zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben wird; diese Fallgestaltung wird von der weiteren Tatbestandsvariante des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, dem Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch erfasst1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. November 2016 – 1 StR 329/16

  1. zur Abgrenzung vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.04.2015 – 5 StR 109/15, NStZ-RR 2015, 218; vom 05.02.2014 – 1 StR 693/13, NStZ 2014, 717; und vom 08.07.1998 – 3 StR 241/98, NStZ-RR 1998, 347; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29a Rn. 12 f.[]