Änderung der Zuständigkeit einer Strafkammer – für bereits anhängige Strafverfahren

Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung – gleichgültig von welcher Seite – beeinflusst werden kann1.

Änderung der Zuständigkeit einer Strafkammer – für bereits anhängige Strafverfahren

Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden2.

Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind3.

Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit4 nachzukommen ist. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht.

Jedoch müssen sämtliche Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes, der die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten der jeweiligen Spruchkörper ergänzt, die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen3. Die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes müssen also im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird5.

Soweit bereits anhängige Verfahren von einer Neuverteilung bestehender Zuständigkeiten erfasst werden, sind Regelungen mithin nur dann im Voraus generell-abstrakt, wenn die Neuverteilung durch den Geschäftsverteilungsplan selbst erfolgt. Sie sind demgegenüber nicht im Voraus generell-abstrakt, wenn sie im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglichen und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig machen.

Die Garantie des gesetzlichen Richters kann außer durch Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes, die nicht generell-abstrakt sind, auch durch willkürliche Anwendung generell-abstrakter Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes im Einzelfall verletzt werden. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt insofern einen subjektiven Anspruch auf den gesetzlichen Richter.

Durch diese grundrechtsgleiche Gewährleistung wird das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden Verfahrensfehler eines Spruchkörpers korrigieren muss, der seine Zuständigkeit im Einzelfall irrtümlich begründet. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen vielmehr nur dann, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind6.

Betrifft ein Verfahren nicht allein die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer im Voraus abstrakt-generellen Zuständigkeitsregel (etwa eines Geschäftsverteilungsplanes oder der Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG) durch einen Spruchkörper im Einzelfall, sondern die Vorfrage, ob eine Zuständigkeitsregel eines Geschäftsverteilungsplanes überhaupt als generell-abstrakte Regelung im Sinne der Garantie des gesetzlichen Richters anzusehen ist, nimmt das Bundesverfassungsgericht dagegen keine bloße Willkürprüfung vor, sondern überprüft vollumfänglich, ob die angewendete Regelung generell-abstrakt ist7.

Den angeführten Maßstäben wurde im vorliegenden Fall der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Rostock nicht gerecht. Er enthielt – soweit er den hier in Rede stehenden Fall anbelangt – keine generell-abstrakten Regelungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, aus denen sich eine Zuständigkeit der Hilfsstrafkammer als gesetzlicher Richter hätte ergeben können. Das angegriffene Urteil des Landgerichts verletzt somit das grundrechtsgleiche Recht der Angeklagten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die Regelung in Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses des Präsidiums des Landgerichts Rostock vom 19.11.2014 genügt nicht den Anforderungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, indem sie von der Übertragung aller seit dem 1.08.2014 bei der 8. Großen Strafkammer eingegangenen erstinstanzlichen Strafverfahren gemäß § 74c GVG (Wirtschaftsstrafsachen) auf eine andere Strafkammer diejenigen Verfahren ausnimmt, bei denen bis zu dem Stichtag am 24.11.2014 – fünf Tage nach Fassung des Präsidiumsbeschlusses – die 8. Große Strafkammer das Hauptverfahren noch eröffnen werde. Diese Stichtagslösung verhindert die generell-abstrakte Zuständigkeitsbegründung im Voraus, weil sie die Zuständigkeit des jeweiligen Spruchkörpers von einem später eintretenden Umstand abhängig macht. Es handelt sich bei Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses um eine Bestimmung, die eine Begründung konkreter, auf den Einzelfall bezogener Zuständigkeiten erst im Nachhinein – durch Eröffnung oder das Unterlassen der Eröffnung des Hauptverfahrens – ermöglicht. Eine solche Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollten, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar.

Verfassungsrechtlich unerheblich ist der Umstand, dass das Präsidium des Landgerichts ausweislich seines klarstellenden Beschlusses vom 03.03.2015 zum Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses vom 19.11.2014 erwartet hatte, in den beiden seit dem 1.08.2014 eingegangenen Wirtschaftsstrafsachen werde bis zum 24.11.2014 keine Eröffnungsentscheidung getroffen. Denn für die Wahrung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt es nicht darauf an, welche Erwartungen das Präsidium dahingehend hegt, ob von einer Übertragung der Zuständigkeitsverantwortung Gebrauch gemacht wird. Entscheidend ist, dass der Geschäftsverteilungsplan eine derartige Übertragung von Zuständigkeitsbestimmungen grundsätzlich nicht vorsehen darf. Wäre das Präsidium zudem sicher gewesen, dass keine Eröffnungsbeschlüsse bis zum festgesetzten Stichtag zu erwarten waren, hätte die Regelung von Vornherein unterbleiben können.

Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs8 wiederholt und vertieft die Verletzung des Rechts der Angeklagten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 2 BvR 2011 – /16

  1. vgl. BVerfGE 17, 294, 299; 48, 246, 254; 82, 286, 296; 95, 322, 327[]
  2. vgl. BVerfGE 4, 412, 416, 418; 95, 322, 327[]
  3. vgl. BVerfGE 17, 294, 299; 18, 344, 349; 95, 322, 328[][]
  4. vgl. BVerfGE 55, 349, 369; vgl. auch BVerfGE 60, 253, 269 f.; 78, 165, 178; 88, 118, 124[]
  5. vgl. BVerfGE 4, 412, 416; 82, 286, 298; 95, 322, 329[]
  6. vgl. BVerfGE 82, 159, 194 unter Hinweis auf BVerfGE 29, 198, 207[]
  7. vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.02.2005 – 2 BvR 581/03 21 f.[]
  8. BGH, Beschluss vom 25.08.2016 – 1 StR 175/16[]