Vor dem Bundesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde, welche die Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren gemäß § 81g StPO betraf, ohne Erfolg geblieben.

Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14.05.2019 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom 12.10.2020 ordnete das Amtsgericht Rosenheim gemäß § 81g StPO die molekulargenetische Untersuchung der durch eine körperliche Untersuchung erlangten Körperzellen des Beschwerdeführers zur Feststellung eines DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren an1. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde, die das Landgericht Traunstein mit Beschluss vom 23.04.2021 verwarf2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung. Er beanstandete ausdrücklich nicht die Annahme einer geeigneten Anlasstat, sondern allein die negative Legalprognose.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt:
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG und ist deshalb unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen der materiellen Subsidiarität. Der Beschwerdeführer hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Verwendung von § 81g StPO im fachgerichtlichen Verfahren – insbesondere in seiner Beschwerdebegründung – nicht ansatzweise thematisiert. Er lässt zudem eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung und der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vermissen.
Ungeachtet dessen begegnen die amts- und landgerichtlichen Entscheidungen gemäß § 81g StPO verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn in keiner der Entscheidungen erfolgt im Rahmen der Prognose, dass gegen den Beschwerdeführer künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden, eine Auseinandersetzung mit der der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zugrundeliegenden abweichenden Legalprognose des Amtsgerichts im Urteil vom 14.05.2019. Dies wäre indes geboten gewesen.
Da der nach dem Gesetzeszweck zwischen § 56 StGB und § 81g StPO unterschiedliche Prognosemaßstab nicht aus den Augen verloren werden darf, besteht zwar keine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose3. Bei gegenläufigen Prognosen verschiedener Gerichte bedarf es jedoch regelmäßig einer erhöhten Begründungstiefe für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird4.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2021 – 2 BvR 912/21
- AG Rosenheim, Beschluss 12.10.2020 – I Gs 1777/20[↩]
- LG Traunstein, Beschluss vom 23.04.2021 – 1 Qs 55/21[↩]
- vgl. BVerfGE 103, 21 <36> BVerfG, Beschluss vom 01.09.2008 – 2 BvR 939/08, Rn. 14; Beschluss vom 29.09.2013 – 2 BvR 939/13, Rn. 18; Beschluss vom 14.05.2021 – 2 BvR 1336/20, Rn. 26[↩]
- vgl. BVerfGE 103, 21 <36 f.> BVerfG, Beschluss vom 01.09.2008 – 2 BvR 939/08, Rn. 14; Beschluss vom 29.09.2013 – 2 BvR 939/13, Rn. 15; Beschluss vom 14.05.2021 – 2 BvR 1336/20, Rn. 26[↩]
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