Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz – und die Zuwiderhandlung

Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt1.

Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz – und die Zuwiderhandlung

Überdies empfiehlt es sich, in der Sachverhaltsdarstellung die Anordnungen des Familiengerichtes konkret darzustellen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. März 2017 – 2 StR 270/16

  1. BGH, Beschluss vom 28.11.2013 – 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94[]