Besoffen mit dem Autozug nach Sylt

Der Autozug „Sylt Shuttle“ ist öffentlicher Verkehrsraum im Sinne von § 316 StGB.

Besoffen mit dem Autozug nach Sylt

Ein alkoholisierter Autofahrer fuhr mit seinem Fahrzeug vom Autozug in Westerland direkt in eine Polizeikontrolle. Das Amtsgericht Flensburg entzog dem Beschuldigten daraufhin seinen Führerschein. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten wies das Landgericht Flensburg zurück.

Ein Gericht kann die Fahrerlaubnis vorläufig – also unmittelbar nach der Trunkenheitsfahrt -entziehen, wenn jemand mit einem Alkoholpegel von mehr als 1, 1 Promille ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr geführt hat.

Der Beschuldigte fuhr mit seinem Fahrzeug in Niebüll auf den Autozug „Sylt Shuttle“ nach Westerland. Während der Überfahrt nach Sylt trank der Beschuldigte Alkohol. Nach der Ankunft des Autozuges in Westerland fuhr er mit seinem Fahrzeug vom Autozug. Die Polizei kontrollierte ihn sodann im Terminalbereich des Autozuges und stellte einen Blutalkoholwert von 1, 26 Promille fest. Das Amtsgericht Flensburg ordnete daraufhin die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an1. Der Beschuldigte legte hiergegen Beschwerde beim Landgericht Flensburg ein und argumentierte, er habe sein Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum geführt, da das Befahren des Autozug-Terminals vom Erwerb einer Fahrkarte abhänge und durch Zugangskontrollen gesichert sei.

Das Landgericht Flensburg hat die Beschwerde des Beschuldigten zurückgewiesen; der Beschuldigte sei aufgrund seiner Alkoholisierung absolut fahruntüchtig gewesen und habe zudem sein Fahrzeug sehr wohl im öffentlichen Verkehr geführt. Sowohl der Autozug „Sylt Shuttle“, als auch der Terminalbereich seien grundsätzlich für alle Personen zugänglich, denn jeder könne sich eine Fahrkarte kaufen. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten werde der Terminalbereich auch nicht durch die Zugangskontrollen vom öffentlichen Verkehrsraum abgetrennt. Es handle sich um eine bloße Fahrkartenkontrolle und die Gruppe der Fahrkartenerwerber sei nicht eingrenzbar. Es hänge vom Zufall ab, wie viele und welche Personen jeweils ein Ticket für die Überfahrt erwerben.

Der Beschuldigte hat das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr im Sinne von § 316 StGB geführt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird2. Umfasst werden demnach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird. Dabei nimmt es der Verkehrsfläche nicht den Charakter der Öffentlichkeit, wenn für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für die Nutzung ein Entgelt verlangt wird3. Für die Beurteilung, ob eine Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen ist, kommt den äußeren Gegebenheiten, die einen Rückschluss auf das Vorhandensein und den Umfang der Gestattung bzw. Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten zulassen, maßgebliche Bedeutung zu4. Die Frage der Eigentumsverhältnisse ist ohne Belang5. Entscheidend ist, wie eng der Kreis der Berechtigten umschrieben ist. So kann sich etwa aus einer entsprechenden Beschilderung als „Privat-/Werksgelände”, einer Einfriedung des Geländes und einer Zugangsbeschränkung in Gestalt einer Einlasskontrolle ergeben, dass der Verfügungsberechtigte die Allgemeinheit von der Benutzung des Geländes ausschließt. Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis, wie z.B. Betriebsangehörigen6, mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen7 oder individuell zugelassenen Lieferanten und Abholern8 Zutritt zu einem (Betriebs-)Gelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche. In diesen Fällen ist der Kreis der Berechtigten so eng umschrieben, dass er „deutlich aus einer unbestimmten Vielheit möglicher Benutzer ausgesondert ist”9. Ist dagegen ein Betriebsgelände der Allgemeinheit, d.h. einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts des StGB10.

Der Autozug „Sylt Shuttle“ verkehrt zwischen Niebüll und Westerland auf Sylt. Es ist jedermann möglich, ein Ticket zur Überfahrt mit seinem PKW, Wohnmobil etc. zu erwerben, der allgemeine Verkehr ist somit auf dem Autozug durch den Verfügungsberechtigten (dem Betreiber des Sylt-Shuttles) geduldet. Es handelt sich bei den Erwerbern eines Fahrttickets gerade nicht um eine eng begrenzte Anzahl von Berechtigten, die etwa durch persönliche Beziehung – wie oben beispielhaft aufgeführt – miteinander verbunden sind, da es an jedem Tag vom Zufall abhängt, wie viele und welche Personen ein Ticket für die Überfahrt erwerben.

Dass sich jeweils Schranken an den jeweiligen Terminals – jeweils am Ende der Abfahrtsspur bzw. am Anfang der jeweiligen Auffahrtsspuren – des Autozuges befinden, ändert daran nichts. Durch die Schranken sollen nicht etwa Zugangskontrollen im Sinne einer bewussten Beschränkung auf einen eng begrenzten und individualisierbaren Personenkreis geschaffen werden. Es handelt sich dabei vielmehr einerseits um eine Sicherheitsvorkehrung und andererseits – bei der Auffahrt auf den Terminal des Autozuges – um eine Überprüfung, ob die Nutzer des Autozuges im Vorfeld das erforderliche Entgelt entrichtet haben. Dies verbindet, begrenzt und individualisiert die Personengruppe nicht derart, dass nicht mehr von einem öffentlichen Straßenverkehr ausgegangen werden kann.

Auch der Schutzzweck des § 316 StGB – sowie der weiteren Delikte wie bspw. §§ 315b, 315c sowie 142 StGB – ist bei dem Verkehr mit jedermann zur Verfügung stehenden Autozügen bzw. bei dem Verkehr auf den dazugehörigen Terminals betroffen. Es kommen täglich eine Vielzahl von unbestimmten Verkehrsteilnehmern zusammen, die gerade nicht derart miteinander verbunden sind, dass sich die verkehrsspezifischen Gefahren auf ein konkretes Gelände mit individualisierbaren Personen beschränken.

Es ist daher unerheblich, dass der Beschuldigte durch die eingesetzten Polizeibeamten noch auf dem Betriebsgelände angehalten und aufgefordert wurde, ihnen auf den Parkplatz der TÜV NORD Station Westerland/Sylt zu folgen. Er befand sich bereits beim Befahren der Abfahrtsspur vom Autozug im öffentlichen Straßenverkehr. Er hätte bereits bei Fahrtantritt erkennen können und müssen, dass er aufgrund des Alkoholkonsums mit seinen Beifahrern während der Überfahrt nicht in der Lage sein wird, das Fahrzeug sicher zu führen und hätte mithin in diesem Zustand gar nicht erst losfahren dürfen.

Landgericht Flensburg, Beschluss vom 3. März 2023 – II Qs 9/23

  1. AG Flensburg, BEschluss vom 02.02.2023 – 480 Gs 122/23[]
  2. vgl. BGHSt 16, 7, 9f.; BGH, VRS 12, 414, 415f.; BGHR StGB § 315b I Straßenverkehr 1; vgl. Fischer, § 315b Rdnr. 3f. m.w. N.[]
  3. BGH, NJW 2004, 1965 = DAR 2004, 399 m.w. Nachw.; s. auch BGH, DAR 2004, 529 = NStZ 2004, 625[]
  4. BGH, aaO[]
  5. Fischer, § 142 Rn. 8ff.[]
  6. vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458 [Parkplatz einer Fabrik][]
  7. vgl. BGH, NJW 1963, 152 [städtischer Großmarkt][]
  8. vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1117 [Produktionsstätte für Baustoffe][]
  9. vgl. BGHSt 16, 7, 11[]
  10. vgl. OLG Hamm, NZV 2008, 257[]

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