Die Würdigung der Beweise obliegt dem Tatrichter, der sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO).
Das Rechtsbeschwerdegericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist oder mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht1.
Zudem muss das Urteil erkennen lassen, dass der Tatrichter sämtliche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Betroffenen oder der Nebenbetroffenen zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht isoliert voneinander bewertet, sondern sie müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2024 – KRB 101/23
- st. Rspr. vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 21.12.2022 – KRB 54/22, BGHSt 67, 208 Rn. 27 bis 33 mwN – Beweiswürdigung bei kartellrechtlichem Haftungsrisiko[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 21.03.2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212 Rn. 6; Beschluss vom 09.10.2018 – KRB 58/16 27 f. – Flüssiggas II; Urteil vom 11.03.2021 – 3 StR 316/20, NStZ 2022, 161 Rn. 12; BGHSt 67, 208 Rn. 27 bis 33 – Beweiswürdigung bei kartellrechtlichem Haftungsrisiko; Urteil vom 28.06.2023 – 1 StR 421/22 9, jeweils mwN[↩]
Bildnachweis:
- Bundesgerichtshof (Eingangsbereich): Andreas Praefcke | CC BY 3.0 Unported










