Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden vermag.
Dies gilt nicht nur im Falle eines Freispruchs, sondern auch dann, wenn sich der Tatrichter lediglich von einem Gehilfenvorsatz überzeugen kann.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre1.
Dem Tatrichter obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind2.
Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt3.
Solche Rechtsfehler liegen indes vor, wenn die Beweiswürdigung des Landgerichts lückenhaft ist. Ein Erörterungsmangel und damit eine Lücke sind u.a. dann gegeben, wenn sich der Tatrichter mit tatsächlich vorhandenen Anhaltspunkten für nahe liegende andere Möglichkeiten nicht auseinandergesetzt hat4.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. September 2017 – 1 StR 198/17
- vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11.11.2015 – 1 StR 235/15, NZWiSt 2017, 36; und vom 23.07.2008 – 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792 mwN[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26.01.2017 – 1 StR 385/16 mwN[↩]










