Brandstiftung – und die (teilweise) Zerstörung eines Gebäudes

Ein Gebäude ist teilweise zerstört, wenn es für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht wird, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, gänzlich vernichtet werden1.

Brandstiftung – und die (teilweise) Zerstörung eines Gebäudes

Dafür genügen brandbedingte Schäden in Kellerräumen eines Wohnhauses, wenn diese wegen der Beeinträchtigungen für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können2.

Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke beurteilen3. Er hat objektiv anhand des Maßstabs eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu bewerten, ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht. Der Zeitraum muss beträchtlich sein; wenige Stunden oder ein Tag reichen nicht4.

Gemessen hieran belegten in dem hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall die landgerichtichen Urteilsgründe eine Zerstörung der Waschküche nicht. Nach den Feststellungen mussten als Folge des Brandes elektrische Leitungen, Wasserhähne und der Putz an den Wänden und Decken – ebenso wie die nicht zum Gebäude gehörenden Geräte – ausgetauscht werden. Zwar teilen die Urteilsgründe mit, die erforderlichen Renovierungsarbeiten „am Gebäude“ dauerten knapp zwei Monate und kosteten rund 12.300 Euro. Diesen Ausführungen kann der Bundesgerichtshof jedoch auch im Gesamtzusammenhang des Urteils5 nicht entnehmen, ob und wie lange der Waschkeller während der Renovierungsarbeiten nicht benutzt werden konnte.

Weiterlesen:
Brandstiftung und die teilweise Zerstörung eines gewerblich genutzten Gebäudes

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2018 – 4 StR 624/17

  1. BGH, Urteil vom 12.09.2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20; Beschlüsse vom 20.10.2011 – 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f.; vom 16.08.2017 – 4 StR 320/17, StraFo 2017, 474; vom 05.09.2017 – 3 StR 362/17, Rn. 24; LK/Wolff, StGB, 12. Aufl., § 306 Rn. 13; MünchKomm-StGB/Radtke, 2. Aufl., § 306 Rn. 56[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2010 – 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97; Beschluss vom 06.03.2013 – 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 650[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 20.10.2011 – 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52; vom 14.01.2014 – 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123, 1124[]
  4. BGH, Urteil vom 12.09.2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20; Beschlüsse vom 06.05.2008 – 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 14.01.2014 – 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123, 1124[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2010 – 2 StR 399/10, insofern nicht abgedruckt in BGHSt 56, 94[]