Beweisantrag?

Ein Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO) erfordert die Behauptung einer bestimmten Beweistatsache. Dies setzt voraus, dass der tatsächliche Vorgang oder der Zustand bezeichnet wird, der mit dem benannten Beweismittel unmittelbar belegt werden kann.

Beweisantrag?

Nicht ausreichend ist die Benennung eines Beweisziels, also der Folgerung, die das Gericht nach Auffassung des Antragstellers aus von ihm nicht näher umschriebenen tatsächlichen Vorgängen oder Zuständen ziehen soll1.

Ob der Antragsteller eine hinreichend konkrete Beweisbehauptung aufstellt, ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere für einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; denn insoweit ist der Antragsteller vielfach nicht in der Lage, die seinem Beweisziel zugrundeliegenden Vorgänge oder Zustände exakt zu bezeichnen2

Im hier entschiedenen Fall erschöpfte sich der Antrag im Wesentlichen in der Mitteilung des Beweisziels, dass die Tat nicht wie angeklagt habe durchgeführt werden können. Zwar enthielt seine Begründung weitergehende Angaben zur Fundierung des Beweisvorbringens, etwa zu zwei konkreten Zeitfenstern als Standzeiten des Lkw in Tatortnähe. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Erklärung und der in der Hauptverhandlung zutage getretenen Umstände war diese Erklärung auch dahin auszulegen, dass es sich um sechs durch GPS-Daten belegte Standzeiten des Lkw in Tatortnähe handeln sollte.

Da der Antragsteller die unter Beweis gestellte Unmöglichkeit der Tatbegehung aber nicht allein an das Ladevolumen eines Tatfahrzeugs, sondern allgemein an ein „Verbringen“ des Stehlguts anknüpfte, hätte er zumindest ansatzweise deutlich machen müssen, an welchen Punkten die Bestätigung der Beweisbehauptung festgemacht wird, etwa betreffend Verlade, Wege- und Transportzeiten. Insbesondere war die Mitteilung der konkreten Lagergröße und der genauen Lagerorte des Stehlguts dem Antragsteller hier weder unmöglich noch unzumutbar3. Mit Bedacht auf den konkreten Anklagesatz, der von einer Tatbegehung durch die beiden Beschwerdeführer mit weiteren Beteiligten ausgeht, wäre der Antragsteller schließlich auch gehalten gewesen, im Antrag zumindest die Anzahl der aus seiner Sicht in das „Verbringen“ eingebundenen Beteiligten zu konkretisieren, um deutlich zu machen, aufgrund welcher konkreter Umstände der Anklagevorwurf durch die Beweiserhebung falsifiziert werden soll.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Januar 2024 – 6 StR 276/23

  1. vgl. BGH, Urteile vom 06.07.1993 – 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251, 253; vom 01.06.2006 – 3 StR 77/06, NStZ 2006, 712; vom 09.07.2015 ? 3 StR 516/14, NStZ 2016, 116[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015, aaO; Beschluss vom 10.04.2019 – 4 StR 25/19, NStZ 2019, 628; LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 96 mwN[]
  3. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15.05.2012 – 3 StR 66/12; Schneider, NStZ 2023, 65, 71[]

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