Cybergrooming

Wer sich über Messengerdienste gezielt als Kind ausgibt, um Minderjährige zur Übersendung von Nacktbildern oder zu sexuellen Handlungen zu bewegen, muss mit einer erheblichen Freiheitsstrafe rechnen. Setzt der Täter sein Verhalten trotz polizeilicher Maßnahmen fort, kann dies zudem die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen.

Cybergrooming

Das Amtsgericht Tiergarten hat einen 51-jährigen Mann wegen sogenannten Cybergroomings zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zugleich ordnete das Gericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Ausschlaggebend waren neben der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe insbesondere die erhebliche Wiederholungsgefahr und der Umstand, dass der Angeklagte seine Taten trotz einer bereits erfolgten Wohnungsdurchsuchung fortgesetzt hatte.

Drei Jahre und vier Monate Haft wegen Cybergroomings: Amtsgericht Tiergarten sieht hohe Wiederholungsgefahr
Leitsatz: Wer sich über Messengerdienste gezielt als Kind ausgibt, um Minderjährige zur Übersendung von Nacktbildern oder zu sexuellen Handlungen zu bewegen, muss mit einer erheblichen Freiheitsstrafe rechnen. Setzt der Täter sein Verhalten trotz polizeilicher Maßnahmen fort, kann dies zudem die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen.

Das Amtsgericht Tiergarten hat einen 51-jährigen Mann wegen sogenannten Cybergroomings zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zugleich ordnete das Gericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Ausschlaggebend waren neben der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe insbesondere die erhebliche Wiederholungsgefahr und der Umstand, dass der Angeklagte seine Taten trotz einer bereits erfolgten Wohnungsdurchsuchung fortgesetzt hatte.

Über Messengerdienste gezielt Minderjährige kontaktiert
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Angeklagte in den Jahren 2024 und 2025 wiederholt Mädchen im Alter zwischen acht und 13 Jahren über Messengerdienste angeschrieben. Um das Vertrauen der Kinder zu gewinnen, gab er sich jeweils als elfjähriger Junge aus.

Durch beharrliches Einwirken brachte er die Geschädigten nach den Feststellungen des Gerichts dazu, ihm Nacktbilder zu übersenden. Teilweise überredete er die Mädchen zudem zu sexuellen Handlungen an sich selbst. In mehreren Fällen verschickte der Angeklagte seinerseits kinderpornographisches Material an die Minderjährigen.

Bereits bei einer Durchsuchung der Berliner Wohnung des Angeklagten im November 2024 stellten die Ermittlungsbehörden nach den Ausführungen der Vorsitzenden Richterin Tausende Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten sicher. Allein das beschlagnahmte kinderpornographische Videomaterial wies eine Gesamtlaufzeit von rund 190 Stunden auf.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts setzte der Angeklagte seine Taten jedoch bereits kurze Zeit nach den polizeilichen Maßnahmen fort und nahm erneut Kontakt zu Minderjährigen auf.

Vor diesem Hintergrund ordnete das Amtsgericht Tiergarten die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Das Gericht begründete dies mit der verhängten Freiheitsstrafe sowie der konkreten Gefahr weiterer gleichgelagerter Straftaten.

Nach Angaben des Gerichts werden gegen den Verurteilten darüber hinaus weitere Ermittlungsverfahren geführt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht, dass Gerichte bei Fällen des Cybergroomings, insbesondere bei einer Vielzahl von Geschädigten, erheblichem Umfang kinderpornographischen Materials und einer Fortsetzung der Taten trotz laufender Ermittlungen, empfindliche Freiheitsstrafen verhängen. Zugleich zeigt sie, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft insbesondere dann in Betracht kommt, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Wiederholungsgefahr bestehen. Die Entscheidung verdeutlicht damit die konsequente strafrechtliche Reaktion auf digitale Formen des sexuellen Missbrauchs und der Anbahnung von Straftaten gegenüber Kindern.

Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 15. Juli 2026 – 457 Ls 9/26

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