Gespräche, die auf eine Einstellung von Taten während laufender Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO abzielen, lösen keine Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO aus, soweit sie allein auf die Möglichkeit einer Teileinstellung gerichtet sind1.
Gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist über Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO zu berichten, die außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist.
Davon ist auszugehen, sobald bei im Vorfeld oder neben der Hauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand, also Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wurden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahe lag2.
Ein verständigungsbezogenes Gespräch ist allerdings von sonstigen zur Verfahrensförderung geeigneten Erörterungen zwischen den Verfahrensbeteiligten abzugrenzen, die nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung abzielen, sondern mit denen lediglich ein Gedankenaustausch über die Einschätzung der Sachoder Rechtslage erstrebt wird3.
Solche unverbindlichen Erörterungen, die das Gericht ohne Verständigungsbezug als Ausdruck transparenten kommunikativen Verhandlungsstils führen kann, sind z.B. Rechtsgespräche und Hinweise auf die vorläufige Beurteilung der Beweislage4 oder die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses5. Darüber hinaus hielt der Gesetzgeber auch die Mitteilung einer Oberund Untergrenze der nach dem Verfahrensstand vorläufig zu erwartenden Strafe durch das Gericht für ein Beispiel einer offenen und sachgerechten Verfahrensführung6.
Gespräche, die auf eine Einstellung von Taten während laufender Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO abzielen, lösen keine Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO aus, soweit sie allein auf die Möglichkeit einer Teileinstellung gerichtet sind1.
Eine Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO kann aber auch Gegenstand einer förmlichen Verständigung sein7. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einen Konnex zu Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten gebracht wird, sich also die (vorläufige) Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO durch das Gericht als „Gegenleistung“ für eine von einem anderen Verfahrensbeteiligten in Aussicht gestellte oder zugesagte Leistung darstellt8.
Nach diesem Maßstab wies in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall das außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräch vom 18.06.2018 keinen Verständigungsbezug auf. Die Äußerungen des Vorsitzenden sind lediglich Aspekte eines kommunikativen offenen Verhandlungsstils.
Zwischen der von der Staatsanwaltschaft angestoßenen Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO und der nach deren Umsetzung erfolgten Sacheinlassung des Angeklagten ist keine Verknüpfung in Gestalt der Abgabe einer Sacheinlassung bzw. der Zusage sonstigen Prozessverhaltens des Angeklagten als Gegenleistung zu Tage getreten.
Ebenso wenig hat der Hinweis des Vorsitzenden, der Angeklagte könne durch Angaben zu seinen kroatischen Vorstrafen „Punkte sammeln“, einen solchen synallagmatischen Konnex zwischen einem prozessualen Verhalten des Angeklagten und dem Verfahrensergebnis begründet. Die Äußerung des Vorsitzenden erschöpfte sich darin, auf eine mögliche strafmildernde Berücksichtigung hinzuweisen.
Auch die allgemein gehaltenen Erklärungen des Vorsitzenden und des Staatsanwalts zu ihren Strafvorstellungen gehören zum beispielhaften Inhalt unverbindlicher Erörterungen ohne Verständigungsbezug. Von keinem der Verfahrensbeteiligten wurde ein Geständnis oder sonstiges Prozessverhalten des Angeklagten und damit verbundene Strafunterund Strafobergrenzen genannt. Die Erklärung des Vorsitzenden, die Strafhöhe werde niedriger sein, als ursprünglich beim Studium der Akten gedacht, enthält keine Strafvorstellung und liegt jenseits einer sich anbahnenden Verständigung. Auch die Offenbarung seiner Strafvorstellungen durch den Staatsanwalt, die ohne Bezug zu einem prozessualen Verhalten des Angeklagten erfolgte, diente nicht der Vorbereitung einer Verständigung.
Soweit das Gespräch die Abgrenzung von Beihilfe oder Mittäterschaft bei dem Angeklagten H. zum Gegenstand hatte, handelt es sich lediglich um einen Gedankenaustausch über die Einschätzung der Sachund Rechtslage.
Im Falle eines Verständigungsinhaltes würde der Bundesgerichtshof im Hinblick darauf, dass die unterlassene Mitteilung der von der Verteidigung genannten Aspekte weder für die Verteidigung von Bedeutung waren noch die Belange der Öffentlichkeit berühren könnten, ein Beruhen ausschließen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 1 StR 2/19
- vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2017 – 2 StR 576/15 Rn. 13 ff.[↩][↩]
- BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 u.a. Rn. 85; BGH, Urteile vom 23.07.2015 – 3 StR 470/14 Rn. 12; und vom 03.05.2017 – 2 StR 576/15 Rn. 14 f.; Beschlüsse vom 14.04.2015 – 5 StR 9/15 Rn. 14; und vom 24.01.2018 – 1 StR 564/17 Rn. 7; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 1422/15 Rn.20 ff. zur „synallagmatischen Verknüpfung“[↩]
- vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 14.04.2015 – 5 StR 9/15 Rn. 15 mwN[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/12310, S. 13[↩]
- BVerfG, aaO, Rn. 106; BGH, Beschluss vom 14.04.2015 – 5 StR 9/15 Rn. 15 mwN; Urteil vom 28.07.2016 – 3 StR 153/16 Rn.20[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/12310, S. 12; BGH, Beschluss vom 14.04.2015 – 5 StR 9/15 Rn. 15[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 1422/15 Rn.20; BGH, Urteil vom 03.05.2017 – 2 StR 576/15 Rn. 15 mwN[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 1422/15 Rn. 21 „synallagmatische Verknüpfung der jeweiligen Handlungsbeiträge“; BGH, Urteil vom 03.05.2017 – 2 StR 576/15 Rn. 15[↩]










