Der auf Reinlichkeit bedachte Sicherungsverwahrte

Ein in Sicherungsverwahrung Untergebrachter hat auf den Erwerb und Besitz von Gegenständen, die er nicht im eigenen Zimmer unterbringen kann, keinen Anspruch.

Der auf Reinlichkeit bedachte Sicherungsverwahrte

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall über den Besitz und die Benutzung einer eigenen Waschmaschine und eines Trockners bei einem Sicherungsverwahrten entschieden. Der 1965 geborene Betroffene befindet sich nach der Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen u.a. sexuell motivierter Gewalttaten seit 2004 im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Aachen. Diese lehnte es ab, ihm auf eigene Kosten den Erwerb und dann die Benutzung einer eigenen Waschmaschine und eines eigenen Wäschetrockners zu gestatten, u.a. weil sie aus Kapazitätsgründen dieses Recht nicht ebenfalls allen anderen 46 Sicherungsverwahrten einräumen könne. Den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurück, weil die Gegenstände nicht in der Zelle des Betroffenen unterzubringen seien und die vorhandenen zwei Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner für 47 Sicherungsverwahrte ausreichend seien. Die gemeinsame Nutzung solcher Gegenstände entspreche den allgemeinen Lebensverhältnissen. Über die gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer erhobene Beschwerde des Betroffenen hat nun das Oberlandesgericht entschieden.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm verpflichten die Regelungen des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen eine Justizvollzugsanstalt nicht dazu, einem in Sicherungsverwahrung Untergebrachten den Erwerb und die Benutzung einer eigenen Waschmaschine und/oder eines eigenen Wäschetrockners zu gestatten. Derartige Gegenstände gehörten nicht zu den Gegenständen, mit denen ein Betroffener sein Zimmer – wie es das Gesetz vorsieht – in angemessenem Umfang ausstatte.

Unabhängig davon, ob das Zimmer groß genug sei und die notwendigen Anschlüsse für derartige Geräte aufweise, gingen vom Betrieb einer Waschmaschine oder eines Wäschetrockners Feuchtigkeits- und Geräuschemmissionen aus, die zu einer Überschreitung des angemessenen Ausstattungsumfangs führten. Es bestehe die Gefahr der Schimmelpilzbildung und der Belästigung anderer Untergebrachter.

Auf den Erwerb und Besitz von Gegenständen, die ein Betroffener nicht im eigenen Zimmer unterbringen könne, habe er aber keinen Anspruch. Ihre Anschaffung zu genehmigen stehe im Ermessen der zuständigen Justizvollzugsanstalt. Diese habe ihr Ermessen bei der ablehnenden Entscheidung im vorliegenden Fall aufgrund der vorhandenen Gemeinschaftsgeräte nicht fehlerhaft ausgeübt.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2014 – 1 Vollz (Ws) 182/14