Wickelt ein Dealer seine Geschäfte dergestalt „auf Kommission“ ab, dass er mit dem Erlös aus dem vorangegangenen Abverkauf der von ihm erworbenen Betäubungsmittel jeweils den nächsten Ankauf bei seinem Lieferanten beglich, so liegt hierin eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Die Überschneidung der tatbestandlichen Ausführungshandlungen, die sich daraus ergibt, dass das Aufsuchen des Lieferanten jeweils zugleich der Übermittlung des Entgelts für die vorangegangene und der Abholung der vereinbarten neuerlichen Betäubungsmittellieferung diente, führt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 dazu, dass hinsichtlich der unmittelbar aufeinander folgenden Umsatzgeschäfte die auf die jeweiligen Handelsmengen bezogenen Bewertungseinheiten des Handeltreibens im Wege der gleichartigen Idealkonkurrenz tateinheitlich verknüpft sind.
Das Tun des Dealers stellt sich daher als eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG dar.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 322/15
- vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2013 – 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14; Beschlüsse vom 02.07.2014 – 4 StR 188/14; vom 22.05.2014 – 4 StR 223/13; vom 07.09.2015 – 2 StR 47/15; vom 09.12 2014 – 2 StR 381/14; vom 22.01.2010 – 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97; vom 15.07.2014 – 5 StR 169/14, insoweit in NStZ-RR 2014, 315 nicht abgedruckt; vgl. dagegen BGH, Beschluss vom 03.09.2015 – 3 StR 236/15[↩]