Ist der Vertragsarzt Amtsträger? Mit dieser Frage beschäftigen sich derzeit mehrere Strafsenate und zukünftig wohl auch der Große Senat in Strafsachen des Bundesgerichtshofs.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat nun unter Bezugnahme auf den inhaltsgleichen Vorlagebeschluss des 3. Strafsenats dem Großen Senat für Strafsachen ebenfalls die Frage vorgelegt, ob Vertragsärzte (Kassenärzte) Amtsträger oder – hilfsweise – Beauftragte eines geschäftlichen Betriebs sind.
In dem zugrundeliegenden Verfahren hat das Landgericht Hamburg einen Vertragsarzt wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und eine Pharmareferentin wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr jeweils zu Geldstrafen verurteilt1. Lediglich die Pharmareferentin hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg betrieb das Unternehmen, bei welchem die Angeklagte als Referentin tätig war, spätestens seit dem Jahr 1997 ein „Verordnungsmanagement“, auf dessen Basis Vereinbarungen mit niedergelassenen Ärzten geschlossen wurden. Danach erhalten diese Ärzte Prämien von 5% des Herstellerabgabepreises für sämtliche in einem Quartal verordneten Arzneimittel aus dem Vertrieb dieses Unternehmens. Die angeklagte Pharmareferentin übergab in Ausführung dieser Vereinbarung dem mitangeklagten Arzt mehrfach Schecks in Höhe von insgesamt über 10.000 €, weiterhin händigte sie auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen auch anderen (gesondert verfolgten) Ärzten Schecks aus. Mit diesen Schecks, die zum Schein als Honorare für tatsächlich nicht gehaltene Vorträge deklariert wurden, erfolgte die Zahlung der Prämien.
Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil die Auffassung vertreten, dass ein Vertragsarzt nicht die Anforderungen an eine Amtsträgerstellung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB erfülle, weshalb auch die Amtsdelikte der Vorteilsannahme bzw. -gewährung, Bestechlichkeit bzw. Bestechung, §§ 331 ff. StGB ausschieden. Der Vertragsarzt sei jedoch im Hinblick auf die gesetzlichen Krankenkassen als Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 299 StGB anzusehen. Da auch im vorliegenden Verfahren die Frage entscheidungserheblich ist, ob Vertragsärzte, wenn sie ihren gesetzlich versicherten Patienten Arzneimittel verordnen, als Amtsträger oder Beauftragte im geschäftlichen Verkehr tätig werden, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieses Verfahren gleichfalls dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt. Da beide Fallkonstellationen gewisse Unterschiede aufweisen – einerseits Verordnung einerseits von Hilfsmitteln, andererseits von Arzneimitteln – erweitert die Vorlage für den Großen Senat zudem die Entscheidungsgrundlage.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 5 StR 115/11
- LG Hamburg – Urteil vom 09.12.2010 – 618 KLs 10/09 – 5701 Js 47/09[↩]










