Der gesetzlich vertypte Milderungsgrund – und der minder schwere Fall

Sieht das Gesetz einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor und ist – wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB – auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtabwägung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen.

Der gesetzlich vertypte Milderungsgrund – und der minder schwere Fall

Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen.

Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 3 StR 264/17 –

  1. st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 07.03.2017 – 2 StR 567/16 6; vom 13.10.2016 – 3 StR 248/16 5, jeweils mwN[]