Zu einer Eingrenzung des Gegenstands der Anklage ist vom Anklagesatz auszugehen, der die Schilderung der einem Angeschuldigten angelasteten Tat als historisches Ereignis (s. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) enthält.
Dabei sind die gesetzlichen Merkmale des ihm vorgeworfenen objektiven und subjektiven Straftatbestandes mit einem entsprechenden äußeren und inneren Zustand oder Vorgang zu belegen. Dies bestimmt den Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft.
Enthält der Anklagesatz weitere Angaben, die nicht die angeklagte prozessuale Tat, sondern einen anderen getrennten Lebensvorgang betreffen, so wird dieser hierdurch nicht zum Verfahrensgegenstand im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Was dem Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft unterliegt, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, wobei nach den Umständen des Einzelfalls auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen herangezogen werden kann1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 2021 – 3 StR 302/20
- BGH, Beschluss vom 19.10.2017 – AK 56/17, StV 2018, 103 Rn. 11 mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 09.09.2020 – 2 StR 261/20 13 mwN[↩]










