Die Ablehnung eines Sachverständigen – und das Unverzüglichkeitsgebot

Das Unverzüglichkeitsgebot des § 25 Abs. 2 Satz 1 StPO findet für die Ablehnung von Sachverständigen keine Anwendung. Die Vorschrift des § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO verweist nur hinsichtlich der Gründe auf die Ablehnung eines Richters, nicht aber hinsichtlich der für das Verfahren geltenden Vorschriften.

Die Ablehnung eines Sachverständigen – und das Unverzüglichkeitsgebot

Das Unverzüglichkeitsgebot des § 25 Abs. 2 Satz 1 StPO findet anders als bei der Richterablehnung für die Ablehnung von Sachverständigen keine Anwendung1. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO nur hinsichtlich der Gründe auf die Ablehnung eines Richters verweist, nicht aber hinsichtlich der für das Verfahren geltenden Vorschriften2, mithin auch nicht für den Ablehnungszeitpunkt3. In Ermangelung solcher Ausschlussfristen sieht § 83 Abs. 2 StPO ausdrücklich noch die Möglichkeit der erfolgreichen Sachverständigenablehnung nach Erstattung von dessen Gutachten vor4.

Dies hatte das Landgericht in dem hier entschiedenen Fall anders gesehen und den Befangenheitsantrag als verspätet abgelehnt. Da das Landgericht damit in keine Begründetheitsprüfung mehr eingetreten ist, ist dem Bundesgerichtshof eine solche Prüfung ebenfalls verwehrt.

Anders als bei der Ablehnung eines Richters prüft das Revisionsgericht bei der Ablehnung eines Sachverständigen nicht selbständig, ob die Voraussetzungen für die Besorgnis einer Befangenheit im konkreten Fall vorliegen. Es hat vielmehr allein nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, ob das Ablehnungsgesuch ohne Verfahrensfehler und mit ausreichender Begründung zurückgewiesen worden ist. Dabei ist es an die vom Tatgericht festgestellten Tatsachen gebunden und darf keine eigenen Feststellungen treffen. Aus diesem Grunde muss das Tatgericht in seinem Beschluss darlegen, von welchen Tatsachen es ausgeht5. Die gemäß § 34 StPO erforderliche Begründung des Beschlusses muss im Übrigen so ausführlich sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob das Tatgericht die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt hat; daneben muss sie die Verfahrensbeteiligten in die Lage versetzen, ihr weiteres Prozessverhalten darauf einzurichten6.

Da das von der Unzulässigkeit des Antrags ausgehende Landgericht – von seinem unzutreffenden Standpunkt aus konsequent – weder erkennen lässt, von welchen Tatsachen es insoweit ausgegangen ist, noch, ob das festgestellte sachverständige Verhalten in sachlicher Hinsicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, kann das Revisionsgericht dies nicht selbständig prüfen.

Der aufgezeigte Rechtsfehler berührte im hier entschiedenen Fall jedoch den Schuldspruch nicht. Zwar verweist das Landgericht bei der Prüfung des Vorsatzes für die erste Tat darauf, der abgelehnte Sachverständige habe ausgeführt, der Angeklagte verfüge über eine intakte Auffassungsgabe. Jedoch fügt es diesen Aspekt nur zur Bestätigung seiner aufgrund anderer, gewichtiger Umstände gewonnenen Überzeugung an, der Angeklagte sei in seinen kognitiven Fähigkeiten nicht beeinträchtigt gewesen. Der Bundesgerichtshof kann daher ausschließen, dass es ohne diese sachverständige Einschätzung zu einer anderen Bewertung des Vorsatzelements gekommen wäre. Es ist mit Blick auf die im Übrigen rechtsfehlerfreien Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten und zur Tat auch auszuschließen, dass es im Falle des Erfolgs des Ablehnungsgesuchs und Zuziehung eines anderen Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt wäre, der Angeklagte sei bei Begehung der Tat schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen.

Allerdings beruht der Rechtsfolgenausspruch auf der fehlerhaften Ablehnung des Befangenheitsgesuches, denn der Bundesgerichtshof kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Strafkammer bei Einholung eines anderen Sachverständigengutachtens auf eine geringere Strafe erkannt hätte, etwa weil weitere Strafmilderungsgründe zutage getreten wären oder sie sich davon überzeugt hätte, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war. Die Sache bedarf deshalb zum Rechtsfolgenausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Januar 2018 – – 1 StR 437/17

  1. KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 74 Rn. 7; Löwe/Rosenberg/Krause, StPO, 27. Aufl., § 74 Rn. 22; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 74 Rn. 12; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Bosch, StPO, 2. Aufl., § 74 Rn. 8; SK-Rogall, StPO, 4. Aufl., § 74 Rn. 55[]
  2. RG, Urteil vom 24.06.1913 – – IV 501/13, RGSt 47, 239, 240; MünchKomm-Trück, StPO, § 74 Rn. 17[]
  3. KMR-Neubeck, StPO, 68. EL, § 74 Rn. 2[]
  4. vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 23.08.1957 – 2 Ss 477/56, NJW 1957, 1646 unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs; zu Recht kritisch hierzu Krause aaO[]
  5. BGH, Beschluss vom 23.03.1994 – 2 StR 67/94, NStZ 1994, 388; Urteil vom 12.06.2001 – 1 StR 574/00, NStZ-RR 2002, 66; Beschlüsse vom 14.04.2011 – 1 StR 458/10, StV 2011, 728, 731 Rn. 24 mwN; vom 22.07.2014 – 3 StR 302/14, BGHR StPO § 74 Abs. 1 Satz 1 Befangenheit 6; und vom 31.01.2017 – 4 StR 531/16[]
  6. BGH, Beschluss vom 22.07.2014 – 3 StR 302/14, BGHR StPO § 74 Abs. 1 Satz 1 Befangenheit 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 74 Rn. 17 und 21 mwN[]