Die als Jugendlicher begangene Tat – und die Einbeziehung einer Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht

Wird der Angeklagte wegen einer Tat verurteilt, die er als Jugendlicher beging, kommt die Einbeziehung einer Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht wegen einer als Heranwachsender begangenen Tat in entsprechender Anwendung der §§ 32, 105 Abs. 2 JGG nicht in Betracht.

Die als Jugendlicher begangene Tat – und die Einbeziehung einer Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG setzt das Gericht Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe abweichend von den nach allgemeinem Strafrecht geltenden Bestimmungen der §§ 53 ff. StGB einheitlich fest, wenn es über mehrere Straftaten eines Jugendlichen zu befinden hat. Dies gilt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG grundsätzlich auch dann, wenn die Taten teilweise bereits in einem anderen Verfahren abgeurteilt wurden. § 32 JGG erweitert das jugendstrafrechtliche Prinzip der einheitlichen Rechtsfolgenentscheidung auf Fälle mehrerer Straftaten, die teilweise nach Jugendstrafrecht und teilweise nach allgemeinem Strafrecht zu ahnden wären, dahin, dass einheitlich das Jugendstrafrecht gilt, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären (§ 32 Satz 1 JGG), und dass anderenfalls einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist (§ 32 Satz 2 JGG); dies gilt nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 32 Satz 1 JGG jedoch nur dann, wenn die Taten „gleichzeitig abgeurteilt werden“, also Gegenstand desselben Verfahrens sind. Wurde ein Teil der Straftaten schon in einem anderen Verfahren abgeurteilt, kommt eine einheitliche Rechtsfolgenentscheidung nur unter den Voraussetzungen des § 105 Abs. 2 JGG in Betracht. Danach ahndet das Gericht die Tat eines Heranwachsenden nach dem Jugendstrafrecht, wenn es die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG als erfüllt ansieht und der Angeklagte wegen eines Teils seiner Straftraten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt wurde. In diesem Fall wendet das Gericht grundsätzlich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG gleichermaßen einheitlich das Jugendstrafrecht an wie bei mehreren Taten eines Jugendlichen, die teilweise schon in einem anderen Verfahren abgeurteilt wurden.

Demnach sind die Voraussetzungen für eine einheitliche Rechtsfolgenentscheidung hier nicht erfüllt. Entgegen § 32 JGG wurde der Angeklagte Y. wegen einer seiner in Rede stehenden Straftaten bereits in einem anderen Verfahren rechtskräftig verurteilt, und entgegen § 105 Abs. 2 JGG beging er die jetzt abzuurteilende Tat nicht als Heranwachsender, sondern als Jugendlicher.

In einer solchen Konstellation kommt eine einheitliche Rechtsfolgenentscheidung entgegen einer teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung1 auch nicht in entsprechender Anwendung der §§ 32, 105 Abs. 2 JGG in Betracht. Voraussetzung für eine Analogie ist das Vorliegen einer dem Gesetzgeber nicht deutlich gewordenen unbeabsichtigten (planwidrigen) Regelungslücke2. Daran fehlt es hier3.

Es entspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers, die einheitliche Sanktionierung von in verschiedenen Alters- und Reifestufen begangenen Taten durch § 32 des Jugendgerichtsgesetzes vom 04.08.19534 auf den Fall ihrer gleichzeitigen Aburteilung zu beschränken5. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien6. Danach sollte die Beschränkung auf den Fall der gleichzeitigen Aburteilung „für das Rechtsgefühl kaum erträgliche Vorteile für den Verurteilten (…) in der Strafbemessung“ vermeiden7, die sich daraus ergeben können, dass seine früher nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilte Tat nur deshalb mit einer vergleichsweise milden (einheitlichen) Jugendstrafe geahndet wird, weil er außerdem schon als Jugendlicher straffällig geworden war8

Die Einfügung von § 105 Abs. 2 JGG durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 02.03.19749 hat daran nichts geändert. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung die Einbeziehung einer Verurteilung des Angeklagten nach allgemeinem Strafrecht in eine einheitliche Rechtsfolgenentscheidung nach dem Jugendstrafrecht nur für den Fall ermöglichen wollte, dass der Angeklagte die aktuell abzuurteilende Tat als Heranwachsender beging, nicht jedoch für den Fall, dass er zur Tatzeit noch Jugendlicher war. Denn der Vorschrift liegt die Annahme zugrunde, dass die Anwendung des Jugendstrafrechts gemäß § 105 Abs. 1 JGG in dem neuen Verfahren trotz der vorangegangenen Verurteilung des Angeklagten nach allgemeinem Strafrecht auf einer genaueren Persönlichkeitserforschung beruht, die zu der Erkenntnis geführt hat, dass der Angeklagte entgegen der dem früheren Urteil zugrundeliegenden Bewertung doch noch einem Jugendlichen gleichzusetzen ist, sodass eine Korrektur der ursprünglich getroffenen Entscheidung geboten erscheint10. Das kommt in den hier in Rede stehenden Fällen von vornherein nicht in Betracht, weil die jugendstrafrechtliche Ahndung der Tat, die der Angeklagte als Jugendlicher beging, nicht darauf schließen lässt, dass seine frühere Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht unrichtig war11.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. April 2024 – 6 StR 13/24

  1. vgl. Streng, Jugendstrafrecht, 6. Aufl., Rn. 289; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 32 Rn. 16; Ostendorf, JGG, 11. Aufl., § 32 Rn. 9[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.2020 – 1 ARs 3/20, NStZ-RR 2021, 52, 54 mwN[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 13.10.1977 – 4 StR 451/77, BGHSt 27, 295; vom 12.10.1989 – 4 StR 445/89, BGHSt 36, 270, 272; MünchKomm-StGB/Laue, 4. Aufl., § 105 JGG Rn. 45; Eisenberg/Kölbel, JGG, 25. Aufl., § 105 Rn. 65; Brunner/Dölling, JGG, 14. Aufl., § 105 Rn. 39; Lauben-thal/Baier/Nestler, Jugendstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 530; Krauth, Festschrift für Lackner, 1987, S. 1057, 1061[]
  4. BGBl. I, S. 751[]
  5. vgl. BGH, Urteile vom 06.05.1960 – 4 StR 107/60, BGHSt 14, 287, 289; vom 13.10.1977 – 4 StR 451/77, BGHSt 27, 295, 296; vom 31.10.1989 – 1 StR 501/89, BGHSt 36, 294, 295; Beschluss vom 07.08.2019 – 4 StR 189/19, BGHSt 64, 178, 183 f.[]
  6. vgl. dazu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 07.08.2019 – 4 StR 189/19, aaO[]
  7. vgl. BT-Drs. Nr. 4437, S. 7[]
  8. vgl. dazu Krauth, aaO, S. 1057, 1058 ff.; Streng, Jugendstrafrecht, 6. Aufl., Rn. 286[]
  9. BGBl. I, S. 469[]
  10. vgl. BT-Drs. 7/550, S. 332 f.; BGH, Urteile vom 13.10.1977 – 4 StR 451/77, BGHSt 27, 295, 296 f.; vom 06.08.1986 – 3 StR 281/86, NStZ 1987, 24; vom 12.10.1989 – 4 StR 445/89, BGHSt 36, 270, 273[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 12.10.1989 – 4 StR 445/89, BGHSt 36, 270, 273[]

Bildnachweis: