Feststellungen können nur dann auf die Angaben einer Vertrauensperson gestützt werden, wenn diese durch andere wichtige Beweisanzeichen gestützt werden1.
Das Gericht darf dabei entscheidend darauf abstellen, dass
- eine konfrontative Befragung der Vertrauensperson nicht möglich war,
- lediglich wenige Umstände zum Zustandekommen der Vernehmung der Vertrauensperson durch den ermittelnden Zollbeamten bekannt waren,
- die Vertrauensperson möglicherweise selbst nur Zeuge vom Hörensagen war und
- zudem keine Erkenntnisse zur Zuverlässigkeit und der Aussagemotivation der Vertrauensperson vorgelegen haben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.1996 – 5 StR 220/96, StV 1996, 583[↩]










