Die Einziehung im Sicherungsverfahren

Die Einziehung im Sicherungsverfahren ist seit dem Inkrafttreten der Neufassung von § 413 StPO zum 1.07.2021 im gleichen Umfang wie im Strafverfahren möglich; ein besonderer Antrag der Staatsanwaltschaft ist hierfür nicht erforderlich.

Die Einziehung im Sicherungsverfahren

Mit Wirkung zum 1.07.2021 ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.20211 § 413 StPO dahingehend geändert worden, dass nunmehr auch im Sicherungsverfahren die Einziehung ohne gesonderten Antrag nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO möglich ist.

Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB davon abhängig, dass die Staatsanwaltschaft zusätzlich einen gesonderten Antrag nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt hatte; weder Ausführungen in der Antragsschrift, dass bestimmte Gegenstände der Einziehung unterliegen, noch einen entsprechenden Antrag in der Hauptverhandlung sah die Rechtsprechung als hierfür ausreichend an2. Dies wurde insbesondere daraus abgeleitet, dass in § 413 StPO nur Maßregeln der Besserung und Sicherung als mögliche Verfahrensgegenstände eines Sicherungsverfahrens benannt wurden3.

Mit der zum 1.07.2021 in Kraft getretenen Änderung von § 413 StPO wollte der Gesetzgeber auch die Einziehung im Sicherungsverfahren ermöglichen, weil es keinen sachlichen Grund dafür gebe, diese Rechtsfolge nicht auch als Nebenfolge in diesem Verfahren zu ermöglichen4. Der bisherige Gesetzestext von § 413 StPO wurde deshalb um die Worte „sowie als Nebenfolge die Einziehung“ ergänzt.

Der Bundesgerichtshof entnimmt dieser Änderung, dass die Einziehung im Sicherungsverfahren nicht von einer weitergehenden Verfahrensvoraussetzung abhängig sein soll als der rechtmäßigen Durchführung des Sicherungsverfahrens, insbesondere nicht mehr von einem gesonderten Antrag, wie ihn § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO vorsieht. Die Einziehung im Sicherungsverfahren ist demnach seit dem Inkrafttreten der Neufassung von § 413 StPO zum 1.07.2021 im gleichen Umfang wie im Strafverfahren möglich; nicht erforderlich hierfür sind insbesondere ein darauf gerichteter ausdrücklicher Antrag der Staatsanwaltschaft in der Antragsschrift oder eine besondere Eröffnungsentscheidung des Gerichts.

Zwar kann § 413 StPO nach seinem neuen Wortlaut auch dahingehend verstanden werden, als müsste die Staatsanwaltschaft nunmehr hinsichtlich der Einziehung einen ebensolchen begründeten Antrag stellen wie bezüglich der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung. Damit hätte sich aber im Vergleich zum früheren Rechtszustand wenig geändert, denn auch nach früherem Recht war ein Antrag nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO möglich. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Vereinfachung des Verfahrens liefe damit weitgehend ins Leere. Die Auslegung einer verfahrensrechtlichen Norm hat indes besonders das Ziel, dem Willen des Gesetzgebers bei der Verfahrensgestaltung nach Möglichkeit zum Erfolg zu verhelfen5.

Dem Gesetzgeber ging es mit seiner Änderung um den Gleichlauf von Straf- und Sicherungsverfahren bei der Einziehung6. Dem wird eine Auslegung gerecht, wonach die Einziehung im Sicherungsverfahren beim Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen keinen anderen prozessualen Regeln folgt als im Strafverfahren, also von keinem gesonderten Antrag abhängt, sondern nur davon, ob der Beschuldigte wie ein Angeklagter in Antragsschrift, Eröffnungsbeschluss oder Hauptverhandlung auf die Möglichkeit dieser Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen wurde7.

Diese am gesetzgeberischen Willen orientierte Auslegung fügt sich auch in das systematische Regelungsgefüge der §§ 413 ff. StPO einerseits und der §§ 435 ff. StPO andererseits ein. Während die §§ 413 ff. StPO das prozessuale Gegenstück zur materiellrechtlichen Regelung in § 71 StGB bilden8, stellen die §§ 435 ff. StPO das prozessuale Äquivalent für die selbständige Einziehung nach § 76a StGB dar9. Wie der Gesetzgeber durch die Änderung in § 413 StPO deutlich gemacht hat, soll sich nunmehr die Anordnung der Einziehung im Fall der Durchführung eines Sicherungsverfahrens nicht mehr nach den §§ 435 ff. StPO, sondern alleine nach den §§ 413 ff. StPO richten. Ein selbständig geführtes Einziehungsverfahren nach §§ 435 ff. StPO erschien dem Gesetzgeber in solchen Fällen entbehrlich, weil das Sicherungsverfahren weitgehend den für das Strafverfahren geltenden Regeln folgt10. Der damit beabsichtigte Gleichlauf von Straf- und Sicherungsverfahren bei der Einziehung setzt allerdings eine enge Verknüpfung der Einziehungsentscheidung mit den verfahrensgegenständlichen Anlasstaten voraus. Die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB iVm den §§ 73 ff. StGB kann im Sicherungsverfahren deshalb nicht weiter gehen als in einem entsprechenden Strafverfahren.

Der nunmehrige Gesetzeswortlaut lässt sich vor diesem Hintergrund auch dahingehend auslegen, dass er die erweiterte Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung aus staatsanwaltschaftlicher Perspektive beschreibt, aber nicht das Erfordernis eines Antrags als Verfahrensvoraussetzung der Einziehung. Denn bei der beabsichtigten Gleichstellung mit dem Strafverfahren wäre es nicht nur systemwidrig, einen solchen Antrag zu fordern, sondern auch unverständlich, weshalb er in das Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt würde („kann“). Die Eröffnung des Sicherungsverfahrens durch das Gericht bietet – wie beim Strafverfahren – eine hinreichende Grundlage, um auch die mit den verfahrensgegenständlichen Anlasstaten zusammenhängenden Einziehungsfragen in demselben gerichtlichen Verfahren zu klären.

Die Änderung von § 413 StPO zum 1.07.2021 wirkt sich auch auf laufende Verfahren aus. Fehlte es bislang in solchen Verfahren mangels Antrags nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO bezüglich der Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung, ist dieses Erfordernis mit Wirkung zum 1.07.2021 entfallen. Derartige Änderungen des Prozessrechts gelten unmittelbar für alle laufenden Verfahren und sind auch noch in der Revisionsinstanz beachtlich; insbesondere ist der Wegfall von Verfahrenshindernissen, sofern – wie hier – Vertrauensschutz nicht ausnahmsweise entgegensteht, regelmäßig so zu behandeln, als hätte von vorneherein kein Hindernis vorgelegen11.

An die bisher entgegenstehende Rechtsprechung der anderen Bundesgerichtshofe des Bundesgerichtshofs ist der Bundesgerichtshof infolge der dargestellten Gesetzesänderung nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 GVG gebunden12.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 312/21

  1. BGBl. I S.2099[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.11.2017 – 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235; vom 12.12.2017 – 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559; vom 09.05.2019 – 5 StR 109/19, RuP 2020, 36[]
  3. vgl. BGH, aaO[]
  4. BT-Drs.19/27654 S. 108[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.1953 – GSSt 1/53, BGHSt 4, 308 mwN[]
  6. näher BT-Drs.19/27654 S. 108[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2020 – GSSt 1/20[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1982 – 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132[]
  9. vgl. MünchKomm-StPO/Scheinfeld/Langlitz, § 435 Rn. 1[]
  10. vgl. BT-Drs.19/27654 S. 108[]
  11. vgl. näher KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 354a Rn. 5 f. mwN[]
  12. vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2000 – 4 StR 287/99, BGHSt 46, 17, 19 mwN[]