Die fehlende Anlage am Urteil

Bei einer Verurteilung müssen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden.

Die fehlende Anlage am Urteil

Dies schließt die Bezugnahme auf eine dem Urteil nicht beigefügte Anlage aus1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Mai 2019 – 1 StR 167/19

  1. vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1987 – 3 StR 552/86 Rn. 10, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1[]
Weiterlesen:
Begründungsmängel im finanzgerichtlichen Urteil