Der Strafausspruch weist einen durchgreifenden Rechtsfehler auf, wenn die Gleichbehandlung der Angeklagten bei der Strafrahmenwahl nicht nachzuvollziehen ist.
Zwar ist bei mehreren Tatbeteiligten jeder nach dem Maß seiner Schuld abzuurteilen, so dass die Revision grundsätzlich nicht auf einen Vergleich der Strafzumessung hinsichtlich verschiedener Täter gestützt werden kann. Anders liegt es jedoch ausnahmsweise, wenn es an einer nachvollziehbaren Begründung für eine Gleichbehandlung verschiedener Täter trotz erheblich unterschiedlicher Strafzumessungssachverhalte geht und die Berechtigung dieses Ergebnisses auch nicht aus den sonstigen Urteilsfeststellungen geschlossen werden kann1.
Nach diesem Maßstab war in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Anwendung von § 250 Abs. 3 StGB auf den Angeklagten F. durch das Landgericht rechtsfehlerhaft:
Das Landgericht hat ausgeführt, erst „unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte W. bei der Begehung der Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert war“, sei die Anwendung des § 250 Abs. 3 StGB gerechtfertigt. Danach bleibt unverständlich, warum dies bei dem Angeklagten F. möglich sein soll, obwohl bei diesem die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorlagen.
Auch die sonstigen Feststellungen vermögen die Anwendung von § 250 Abs. 3 StGB auf den Angeklagten F. trotz Fehlens eines vertypten Milderungsgrundes nicht zu erklären. Der zur Tatzeit 54jährige Angeklagte F. war Initiator der Tat, er ist deutlich älter als der zur Tatzeit 23jährige Angeklagte W. und wesentlich stärker vorbestraft; auch hat er die Tat kurz nach seiner letzten Haftentlassung begangen und war bei allen Teilakten der Tatbegehung führend. Demgegenüber reicht der Hinweis des Landgerichts, dem Angeklagten W. sei der Geschädigte bis zur Tat „völlig unbekannt“ gewesen und er habe seinen Tatentschluss „ohne jeden nachvollziehbaren Grund“ gefasst, nicht aus, um die Gleichbehandlung bei der Anwendung des § 250 Abs. 3 StGB trotz unterschiedlicher Sachlagen hinsichtlich des vertypten Milderungsgrundes nach § 21 StGB zu erklären.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juni 2019 – 2 StR 40/19
- vgl. für den umgekehrten Fall der Ungleichbehandlung bei gleicher Sachlage BGH, Beschluss vom 11.08.2010 – 2 StR 318/10, StV 2010, 677, 678[↩]










