Die Kognitionspflicht des Strafrichters

Die dem Strafrichter obliegende Kognitionspflicht nach § 264 StPO gebietet, dass der durch die zugelassene Anklage abgegrenzte Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird.

Die Kognitionspflicht des Strafrichters

Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung erfasst werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Fehlt es daran, stellt dies einen sachlichrechtlichen Mangel dar.

Bezugspunkt dieser Prüfung ist die Tat im Sinne von § 264 StPO, also ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll1.

Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Revisionsverfharen das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang gerecht. Das Landgericht hat es versäumt, den angeklagten Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB) zu prüfen. Zwar werden die Angeklagten in der Anklageschrift dieses Deliktes nicht explizit beschuldigt; jedoch hat die Staatsanwaltschaft im angeklagten Sachverhalt die Generierung der Auslesestreifen bei dem Betrieb der Spielautomaten und den Umstand ausführlich dargestellt, dass der Angeklagte mittels eines Manipulationsgerätes nachträglich weitere Auslesestreifen erstellte, auf denen Umsätze ausgewiesen wurden, die von den tatsächlich ausgeführten abwichen. Die Anklagebehörde hatte insoweit auch Verfolgungswillen; denn sie hat unter Bezugnahme auf § 268 StGB ausdrücklich die Verurteilung der Angeklagten wegen des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AO begehrt, weil diese Steuern unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege verkürzt haben sollen. Auch die Strafkammer ist bei der Strafzumessung davon ausgegangen, dass es sich bei den Auslesestreifen um technische Aufzeichnungen im Sinne des § 268 StGB handelt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

  1. st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 16.08.2023 – 2 StR 308/22 Rn. 13 mwN[]

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