Die nachträglich gebildete Gesamtstrafe – und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

War die im Rahmen einer nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe aufrechterhaltene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt, ist jedoch die neu bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken, kommt eine weitere Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nicht in Betracht.

Die nachträglich gebildete Gesamtstrafe – und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Landgericht Mönchengladbach den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Diebstahls „unter Einbeziehung der Verurteilung“ des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 24.05.2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und bestimmt, dass zwei Monate von dieser als vollstreckt gelten. Zudem hat es die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem vorgenannten Urteil aufrechterhalten1.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegt, keinen Erfolg, sondern führt lediglich zu einer Klarstellung der Urteilsformel in Bezug auf die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe:

Bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB werden, anders als bei der nachträglichen Festsetzung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 JGG2, die früheren Einzelstrafen, nicht das Urteil als solches einbezogen3. Dass die einbezogene Freiheitsstrafe hier von einem Jugendschöffengericht verhängt wurde, ändert daran nichts.

Die Strafkammer hat die in dem früheren Urteil angeordnete Maßregel rechtsfehlerfrei gemäß § 55 Abs. 2 StGB bestehen lassen und deren Vollstreckung nicht erneut zur Bewährung ausgesetzt. War die im Rahmen einer nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe aufrechterhaltene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt, ist jedoch die neu bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken, kommt eine weitere Aussetzung der Maßregel zur Bewährung gemäß dem auch in dieser Konstellation geltenden § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht4. Zwar ist der Gesetzeswortlaut insoweit auslegungsfähig, als nicht näher geregelt ist, ob die nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB „gleichzeitig mit der Maßregel verhängt“ ist, wenn die Maßregel zuvor bereits angeordnet worden ist und lediglich aufrechterhalten wird. Allerdings sprechen die Gesetzessystematik und der Regelungszweck für das dargelegte Ergebnis.

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB hat das Ziel, den Angeklagten so zu stellen, wie es der Fall wäre, wenn sämtliche Taten in dem früheren Urteil abgeurteilt worden wären5. Er soll nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen als bei einer von Beginn an einheitlichen Entscheidung6. Wäre es dementsprechend bereits zum Zeitpunkt des die Unterbringung ursprünglich anordnenden Urteils zur gemeinsamen Aburteilung und zur Verhängung einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe gekommen, hätte die Maßregel von vornherein nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Hinzu kommt die der Ausschlussvorschrift des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB zugrunde liegende Erwägung, dass der mit der Aussetzung der Maßregel angestrebte Zweck, etwa eine privat durchgeführte Behandlung, durch den Vollzug der Strafe verhindert wird7. Dieser Gesichtspunkt gilt ebenso im Fall einer nachträglich gebildeten zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe.

Scheidet danach eine weitere Aussetzung der aufrechterhaltenen Maßregel zur Bewährung aus, empfiehlt es sich, dies zur Klarstellung bereits in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Dies holte der Bundesgerichtshof hier nach.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. August 2025 – 3 StR 312/25

  1. LG Mönchengladbach, Urteil vom 06.02.2025 – 22 KLs-100 Js 852/22-25/22[]
  2. s. dazu BGH, Urteil vom 22.02.2024 – 3 StR 385/23, NStZ 2024, 619 Rn. 17 mwN[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 21.10.1958 – 1 StR 312/58, BGHSt 12, 99 f.; Beschlüsse vom 31.01.2017 – 4 StR 585/16 1; vom 07.02.2023 – 1 StR 430/22, wistra 2023, 473 Rn. 9[]
  4. vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.1979 – 4 Ws 305/79 5; LK/Peglau, StGB, 13. Aufl., § 67b Rn.20; MünchKomm-StGB/Veh, 4. Aufl., § 67b Rn. 6; SK-StGB/Sinn, 10. Aufl., § 67b Rn. 7[]
  5. vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.08.2024 – 3 StR 119/24, StV 2025, 390 Rn. 12; vom 06.12.2017 – 4 StR 358/17, NStZRR 2018, 172[]
  6. s. BGH, Beschluss vom 21.01.2021 4 StR 474/20, StV 2021, 429 Rn. 5[]
  7. s. BT-Drs. V/4095, 33; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 67b Rn. 5[]

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