Eine nur geringe Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge ist ein Strafmilderungsgrund1.
Diese Strafzumessungserwägung nicht in Widerspruch zu den Feststellungen, ausweislich derer der Grenzwert zur nicht geringen Menge etwa um das 7,8-fache bzw. um das 14-fache überschritten war.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. August 2016 – 2 StR 22/16
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2012 – 2 StR 166/12; Beschluss vom 25.02.2016 – 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141 [die zweieinhalbfache nicht geringe Menge ist jedenfalls noch kein bestimmender Strafschärfungsgrund][↩]










