Das Gericht verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn es über einen zeitgleich mit der Einlegung der Revision gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahrens erst nach Ablauf der Begründungsfrist entscheidet1. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn widersprechende Gutachten über psychische Störungen des Angeklagten vorliegen und die Auswertung der Gutachten sowie die Befragung des Sachverständigen Einsichtnahme in die Akten erfordert.
Der Angeklagten ist gemäß §§ 44, 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie war i.S.d. § 44 S. 1 StPO ohne Verschulden an der Begründung der Revision gehindert, weil die Kammer ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als solchen auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers hätte ansehen2 und rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hierüber hätte entscheiden müssen.
Durch die zeitgleiche Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision und über den Beiordnungsantrag ist der Angeklagten die Möglichkeit genommen worden, die Revisionsbegründung mit Hilfe eines Pflichtverteidigers, dessen Beiordnung gemäß § 140 Abs. 2 StPO geboten war, zu fertigen.
Durch die Gewährung der Wiedereinsetzung wird der Verwerfungsbeschluss gegenstandslos; eine förmliche Aufhebung ist nicht geboten3.
Die Mitwirkung eines Verteidigers war hier im tatrichterlichen Verfahren gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der Unfähigkeit der Angeklagten zur Selbstverteidigung geboten, weil die Angeklagte als Folge eines Verkehrsunfalls eine bleibende Schädigung des Gehirns erlitten hat, die mit wahnhaften Störungen, einer Enthemmung, Kritikminderung, einer gesteigerten Impulsivität sowie periodischen depressiven Verstimmungen einhergeht, weshalb sich die Kammer auf der Grundlage eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen der Schuldfähigkeit der Angeklagten auseinandergesetzt hat. In solchen Fällen ist regelmäßig schon deshalb ein Pflichtverteidiger beizuordnen, weil nur ein Verteidiger das Recht auf umfassende Akteneinsicht hat4.
Die Verteidigung war im konkreten Fall zudem wegen der Schwierigkeit der Sachlage notwendig i. S. d. § 140 Abs. 2 StPO. Von einer schwierigen Sachlage ist auszugehen, wenn die Auseinandersetzung mit mehreren Sachverständigengutachten erforderlich ist5. Ein solcher Fall lag hier vor, weil der Sachverständige die Schuldfähigkeit im vorliegenden Fall anders bewertet hat als im Sicherungsverfahren und in der Hauptverhandlung geklärt werden musste, ob die Gutachten dennoch in sich schlüssig sind und sich nicht widersprechen.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 09. Dezember 2013 – 1 Ss 66/13
- OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.11.2013 – 1 Ws 366/13[↩]
- vgl. KG, Beschluss vom 14.01.1997, 1 AR 9/97 – 5 Ws 19/97 2[↩]
- Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 346 Rn. 29[↩]
- vgl. hierzu: OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.1986, 4 Ss 1434/86, juris; BayObLG, Beschluss vom 21.07.1993, 4 StRR 109/93, juris; Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 140 Rn. 76 m. w. N.[↩]
- vgl. Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 140 Rn. 22[↩]










