Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung ist, dass der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dessen nicht angefochtenem Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Nachprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen.
Eine Beschränkungserklärung ist deshalb insbesondere dann wirkungslos, wenn der Gegenstand der Anfechtung mit dem unangefochtenen Teil so eng verzahnt ist, dass die Gefahr besteht, die – stufenweise – entstehende Gesamtentscheidung bliebe nicht frei von inneren Widersprüchen1.
So auch in der hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Jugendsache, in der die Generalstaatsanwaltschaft die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Höhe der dem Angeklagten auferlegten Wertersatzleistung erklärt, nachdem bereits die Staatsanwaltschaft – trotz ihres unbeschränkten Revisionsantrags auf Urteilsaufhebung – mit der Revisionsbegründung allein diese Entscheidung als „nicht hinreichend konkret“ beanstandet hatte. Da jedoch der Umfang des vom Angeklagten zu leistenden Wertersatzes nur bemessen werden kann, wenn beim Geschädigten hinsichtlich seines Mobiltelefons ein (bezifferbarer) Schaden weiterhin vorhanden ist, wären hier innere Widersprüche zu besorgen, falls nur noch über die Höhe der Leistung zu befinden wäre.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Januar 2022 – 3 StR 245/21
- s. BGH, Urteile vom 10.08.2017 – 3 StR 275/17 8; vom 30.09.2021 – 4 StR 170/21, NStZ-RR 2021, 384 f., jeweils mwN[↩]









