Das Herstellen einer falschen Urkunde und das Gebrauchmachen von der gefälschten Urkunde bildet jeweils nur eine Tat im Rechtssinne1.

Dabei liegt ein Gebrauchmachen der Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB vor, wenn sie in einer Weise vorgelegt oder übergeben wird, dass der zu Täuschende in die Lage versetzt wird, von dieser Kenntnis zu nehmen2.
Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich insoweit, dass die von dem Angeklagten ohne Kenntnis der jeweiligen Wahlberechtigten erstellten Unterlagen zur Abholung der Briefwahlunterlagen durch elf von ihm eingesetzte Bevollmächtigte – als mittelbare Täter – im Wahlbüro der Stadt S. vorgelegt wurden. Soweit diese das Wahlbüro teilweise zweimal aufsuchten, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, dass der
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. August 2017 – 4 StR 292/17