Ein Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge verworfen worden ist, ist nicht statthaft und somit unzulässig1.
So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 07.08.2019 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 02.08.2018 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Verurteilten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.09.2019 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom 04.11.2019, mit dem er einen „Antrag nach § 356a StPO bei einer neuerlichen Gehörsverletzung“ stellt und zugleich seine vormalige Anhörungsrüge ergänzend begründet.
Der Antrag des Verurteilten blieb vor dem sichtlich genervten Bundesgerichtshof erfolglos; der Verurteilte wurde zugleich darauf hingewiesen, dass er auf weitere gleichartige Eingaben nicht mit einer Bescheidung rechnen kann. Gleiches gilt für an den Bundesgerichtshof, einzelne Bundesgerichtshofsmitglieder oder die Geschäftsstelle gerichtete Auskunftsersuchen und Erinnerungsschreiben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. November 2019 – 3 StR 11/19
- s. BVerfG, Beschluss vom 26.04.2011 2 BvR 597/11 5 mwN; BGH, Beschluss vom 08.07.2013 1 StR 557/12 6[↩]









