Die Berücksichtigung der Versandkosten als erlangtes „Etwas“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB begegnet für den Bundesgerichtshof keinen rechtlichen Bedenken.
Die Versandkosten sind dem Vermögen der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen zugeflossen und insofern erlangtes „Etwas“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2020 – 4 StR 417/19
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.08.2018 – 2 StR 251/18, wistra 2018, 471[↩]
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