Einzelstrafe, Gesamtstrafe – und das Verschlechterungsverbot

Sollten in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden, die aufgrund der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zur Umstellung von mehreren auf eine geringere Anzahl an Taten führen, ließe dies den Schuldumfang unberührt.

Einzelstrafe, Gesamtstrafe – und das Verschlechterungsverbot

Den auf der Grundlage des neu gefassten Schuldspruchs festzusetzenden Einzelstrafen wären gegebenenfalls höhere Schadensbeträge zugrunde zu legen und bei der Bestimmung der Einzelstrafen zu berücksichtigen1.

An der Erhöhung der Einzelstrafen ist der neue Tatrichter durch das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht gehindert. Zu beachten ist lediglich, dass die Summe der bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der neuen Einzelstrafen nicht überschritten wird2 und die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht höher ist als die bisherige3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 492/16

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2008 – 5 StR 594/07, NStZ-RR 2008, 168, 169[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2002 – 1 StR 313/02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12[]
  3. st. Rspr.; BGH, Urteil vom 07.03.1989 – 5 StR 575/88, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3; Beschlüsse vom 06.10.1995 – 3 StR 346/95, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 7; und vom 19.11.2002 – 1 StR 313/02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12[]