Einziehung von „aus rechtswidrigen Taten herrührenden“ Grundstücken

Das Tatbestandsmerkmal des Herrührens in § 76a Abs. 4 StGB ist erfüllt, wenn sich der betroffene Gegenstand bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt, mithin seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat.

Einziehung von „aus rechtswidrigen Taten herrührenden“ Grundstücken

Dies umfasst auch eine Kette von Verwertungshandlungen, bei denen der ursprünglich bemakelte Gegenstand – gegebenenfalls mehrfach – durch einen anderen oder auch durch mehrere Surrogate ersetzt wird1.

In Fällen der Vermischung legal erworbener und inkriminierter Geldmittel kommt es entscheidend darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist2. Gleiches gilt für die Frage, ob es sich bei einem mischfinanzierten Grundstück um ein der Einziehung zugängliches Objekt handelt3.

Das Herrühren einer der verfahrensgegenständlichen Wohnungen aus Straftaten kann auch nicht nur deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil diese mit Geld aus einem Bankdarlehen bezahlt wurde. Eine solche Argumentation übersieht, dass in einem solchen Fall das Erwerbsobjekt wirtschaftlich betrachtet aus rechtswidrigen Taten herrühren kann, wenn die Finanzierungsform allein deshalb gewählt wurde, um aus deliktischen Quellen stammende Geldmittel in legale Finanzströme einzuspeisen4.

Für die Überzeugungsbildung dazu, ob ein Gegenstand aus irgendeiner nicht näher konkretisierbaren rechtswidrigen Tat herrührt und damit der selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB unterliegt, gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO, der durch die Vorschrift des § 437 StPO nicht eingeschränkt wird5. Danach ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die für eine Entscheidung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden6. Dabei sind an die Bewertung der Einlassung eines Einziehungsbeteiligten (vgl. § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO) die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel.

Dabei dürfen keine überzogene Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts angelegt werden. Die Überzeugung des Tatgerichts von einem bestimmten Sachverhalt erfordert aber keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt; „zwingend“ muss ein Beweisergebnis demgegenüber nicht sein7.

Entlastende Angaben sind nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt8.

Nach § 76a Abs. 4 StGB in der vorliegend maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.20179 können die Ansprüche der Einziehungsbeteiligten aus Vermietung und Verpachtung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Nutzungen (§ 100 BGB) eingezogen werden, wenn sich die Bemakelung eines Grundstücks bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise an ihnen fortgesetzt hat4 und sie selbst sichergestellt worden sind.

Dies belegt zunächst der Wortlaut des § 76a Abs. 4 StGB aF, der für eine Einziehung insbesondere einen aus einer rechtswidrigen Tat herrührenden Gegenstand voraussetzte. Von dem nach dem Willen des Gesetzgebers weit auszulegenden Begriff10 sind auch Nutzungen erfasst.

Hierfür spricht auch das Ziel der selbständigen erweiterten Einziehung, strafrechtswidrige Vermögenslagen zu beseitigen, um die Nutznießung von Verbrechensgewinnen zu verhindern11.

n diesem Verständnis des § 76a Abs. 4 StGB aF hat der Gesetzgeber in der Folge festgehalten12. Dass erst mit der seit 18.03.2021 geltenden Fassung des § 76a Abs. 4 StGB auch Nutzungen ausdrücklich als Einziehungsobjekte bezeichnet wurden, zieht diese Deutung nicht in Zweifel13. Denn die Aufnahme von Nutzungen in den Wortlaut geht nach der Gesetzgebungshistorie darauf zurück, dass nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf für § 261 StGB-E eine neue Terminologie unter Wegfall des Begriffs des Herrührens vorgesehen war. Diese sollte in § 76a Abs. 4 StGB-E übernommen werden, ohne jedoch den bisherigen Anwendungsbereich der selbständigen erweiterten Einziehung insoweit zu beschränken12. Deshalb wurde die ausdrückliche Aufnahme von Nutzungen als erforderlich angesehen, um diese – wie etwa Einnahmen aus der Vermietung eines gestohlenen Gegenstands – weiterhin durch § 76a Abs. 4 StGB-E zu erfassen14. Letztlich hat sich der Gesetzgeber zwar – der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz15 folgend – für die Beibehaltung des Tatbestandsmerkmals des Herrührens entschieden, dies jedoch ohne die aus dem Gesetzentwurf stammende ausdrückliche Bezeichnung von Nutzungen als Einziehungsgegenstand wieder zu streichen. Damit kann aus der Gesetzesneufassung nicht gefolgert werden, dass von § 76a Abs. 4 StGB aF Nutzungen nicht erfasst gewesen wären.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2025 – 5 StR 465/24

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2025 – 2 StR 419/23 Rn. 16 mwN; BT-Drs. 18/9525, S. 73; LK/Lohse, StGB, 14. Aufl., § 76a Rn. 37[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2025 – 2 StR 419/23 Rn. 17 mwN; vgl. zu den in BT-Drs. 18/9525, S. 73 in Bezug genommenen Grundsätzen zur „Teilkontamination“ beim Geldwäschetatbestand BGH, Urteile vom 15.08.2018 – 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; vom 10.11.2021 – 2 StR 185/20 Rn. 60, BGHR StGB § 261 Abs. 7 Gegenstand 1, jeweils mwN; zur vorzunehmenden umfassenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2025 – 5 StR 622/24 Rn. 23 ff.; Beschluss vom 13.02.2025 – 2 StR 419/23 Rn. 17; KG Berlin, Beschluss vom 30.09.2020 – 4 Ws 46/20 Rn. 59; zur Verfassungskonformität vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.02.2021 – 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2025 – 2 StR 419/23; Urteil vom 10.11.2021 – 2 StR 185/20 Rn. 58, 61[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2025 – 2 StR 419/23 Rn. 22[][]
  5. BGH, Urteil vom 18.09.2019 – 1 StR 320/18 Rn. 15, 17 mwN; vgl. ferner BT-Drs. 18/9525, S. 93, 18/11640, S. 89[]
  6. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26.04.2023 – 5 StR 457/22 Rn. 7 mwN[]
  7. vgl. BGH, Urteile vom 30.11.2022 – 6 StR 243/22, NStZ-RR 2023, 59, 60; vom 07.06.2023 – 5 StR 80/23 Rn. 41, NStZ 2023, 729[]
  8. vgl. BGH, Urteile vom 19.12.2024 – 5 StR 588/24 Rn. 14; vom 28.02.2024 – 5 StR 427/23 Rn. 7; vom 02.02.2022 – 5 StR 282/21 Rn. 13 jeweils mwN[]
  9. BGBl. I S. 872[]
  10. BT-Drs. 18/9525, S. 73[]
  11. vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 58; zur bereicherungsrechtlichen Parallelwertung vgl. zudem § 818 Abs. 1 BGB[]
  12. vgl. BT-Drs.19/24180, S. 27[][]
  13. vgl. El-Ghazi/Marstaller/Zimmermann, NZWiSt 2021, 297, 302; LK/Krause, StGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 11[]
  14. vgl. BT-Drs.19/24180, S. 29[]
  15. BT-Drs.19/26602, S. 7[]